Rz. 6
Die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte sind in den Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Die jeweiligen Berufsordnungen enthalten neben den Aufgaben sowie ärztlichen Berufs- und Dokumentationspflichten auch Ausführungen über die Möglichkeiten der Berufsausübung.
Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinische, unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Praxis- oder Apparategemeinschaft zeichnet sich durch den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten sowie zur gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von Personal bei sonstiger (auf eigene Rechnung betriebener) selbstständiger Praxisführung aus. Sie ist also eine reine Organisationsgemeinschaft, der es jedoch an der gemeinschaftlichen Berufsausübung fehlt. Eine vertragliche Beziehung besteht nur zwischen dem Patienten und dem einzelnen Arzt. Die Apparategemeinschaft ist eine Unterform der Praxisgemeinschaft. Sie dient lediglich der gemeinschaftlichen Nutzung von Geräten, beispielsweise eines Kernspintomografen. In einer Gemeinschaftspraxis hingegen üben mehrere Ärzte der gleichen oder verschiedener Fachrichtungen ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam aus. Die in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Ärzte haben gemeinsames Personal, gemeinsame Räume und Geräte und werden auf gemeinsame Rechnung tätig (BGB-Gesellschaft). Die Gemeinschaftspraxis ist eine Berufsausübungsgemeinschaft. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen dem Patienten und sämtlichen Ärzten der Gemeinschaftspraxis zustande. Die ärztliche Leistung hingegen ist austauschbar. Der Patient hat keinen Anspruch, durch einen bestimmten Arzt behandelt zu werden. Daher muss der Begriff "Gemeinschaftspraxis" bzw. alle Gesellschafter (der BGB-Gesellschaft) der Praxis auf dem Praxisschild nebst Facharztbezeichnung angegeben werden.
Der Zusammenschluss nach den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe) ist bei der Gemeinschaftspraxis zudem möglich. Spätestens seit der Entscheidung des Bayerisches Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahre 2000 ist auch die Ärzte-GmbH zulässig. Gewährleistet sein muss jedoch auch innerhalb der Ärzte-GmbH die freie Arztwahl des Patienten. Bei ausreichender Unabhängigkeit der jeweiligen Berufsträger hat der BGH die Wahl der Rechtsform einer GmbH auch bei Zahnärzten und Heilpraktikern als für zulässig erachtet. Zu beachten ist jedoch noch immer und trotz der ergangenen Entscheidung des BGH, dass einzelne Landesgesetze, so zum Beispiel Art. 18 Abs. 1 S. 2 Bayerische Heilberufe-Kammergesetz, die Berufsausübung für Ärzte in Form einer GmbH verbieten.
Rz. 7
Eine immer größere Bedeutung im Rahmen der ambulanten Versorgung der Bevölkerung erlangen in Deutschland die Medizinischen Versorgungszentren, kurz MVZ, bzw. Zahnmedizinisches Versorgungszentrum, kurz Z-MVZ. Ihre gesetzliche Regelung findet sich in §§ 95 Abs. 1, 1a, 2 bzw. 6 SGB V. Die Resonanz auf die Schaffung der rechtlichen Möglichkeiten ein MVZ zu gründen war zu Beginn eher verhalten. Inzwischen jedoch, insbesondere aufgrund des gravierenden Ärztemangels in unattraktiven ländlichen Regionen, bilden sie einen ganz elementaren Baustein in der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung in der Fläche. Dabei gründet auch die öffentliche Hand zusehends vermehrt MVZs.
Rz. 8
Aus rein juristischer Perspektive handelt es sich um eine große Arztpraxis organsiert in einer der unten beschriebenen Rechtsformen. Einen gravierenden Unterschied findet man jedoch bei der kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Zulassung. Zugelassen wird nämlich nicht mehr der einzelne Arzt oder Zahnarzt, sondern das MVZ selbst. Mit der Gründung werden alle Berufsträger, die bis dato die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ erfüllten und im neu zu gründenden MVZ mindestens halbtags angestellt sind, i.d.R. automatisch Mitglied der jeweiligen kassenzahn- bzw. kassenärztlichen Vereinigung. Zulässig ist die Errichtung des MVZ als
▪ |
Personengesellschaft |
▪ |
eingetragene Genossenschaft |
▪ |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
▪ |
öffentlich-rechtliche Rechtsform. |
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind also fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in das Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
Rz. 9
In der Praxis kann dies, im Rahmen einer Nachfolgeberatung, durchaus Vorteile bzw. Erleichterungen bringen. Da die kassenärztliche bzw. kassenzahnärztliche Zulassung jetzt nicht mehr zwingend an einem einzelnen Berufsträger allein hängt, entfällt mit dem Ausscheiden nicht automatisch die kassenärztliche bzw. kassenzahnärztliche Zulassung der gesamten Praxis (MVZ). Diese ist an das MVZ gebunden.
Rz. 10
Da es ...