Rz. 228

Das Gesetz enthält in § 622 Abs. 3 BGB eine Regelung der Kündigungsfristen während einer vereinbarten Probezeit. Während der Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ein Kündigungstermin ist dabei nicht einzuhalten. Die Kündigungsregelung für die Probezeit gilt in gleicher Weise für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn eine längere Probezeit vereinbart wird, was unter bestimmten Voraussetzungen im Ausnahmefall zulässig sein kann (BAG v. 7.5.1980, ARST 1981, 3), jedoch grds. nicht zu empfehlen ist (vgl. hierzu § 17 Rdn 264 ff.), kann nach Ablauf der 6 Monate jedoch nur mit der Grundkündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Mit Ablauf der sechs Monate greift auch auf jeden Fall der allgemeine Kündigungsschutz gem. § 1 Abs. 1 KSchG ein (BAG v. 15.3.1978, BB 1978, 126 = DB 1978, 1745), soweit es sich nicht um einen Kleinbetrieb nach Maßgabe des § 23 KSchG handelt (weitere Einzelheiten zu Probezeitvereinbarungen vgl. § 17 Rdn 134 ff.).

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