Rz. 122

Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen muss differenziert werden:

 

Rz. 123

Kennt der Arbeitgeber die Krankheitsursachen nicht, genügt es, wenn er sich darauf beschränkt, die in der Vergangenheit aufgetretenen Fehlzeiten darzustellen. Hat der Arbeitgeber hingegen Kenntnis über die Krankheitsursache, muss er auch diese dem Betriebsrat mitteilen. Er muss ferner den Betriebsrat über die Ausfallzeiten nach den einzelnen Jahreszeiträumen aufgeschlüsselt informieren, damit sich der Betriebsrat über die Häufigkeit der Erkrankungen im Jahresverlauf ein Bild machen kann. Zudem muss der Arbeitgeber die für ihn maßgebliche erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen darlegen. Diese können entweder wirtschaftliche Gründe haben, bspw. die Kosten der Lohnfortzahlung, oder betriebliche Auswirkungen, wie etwa Vertretungsbedarf.

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