Rz. 54

Der Provisionsanspruch entsteht erst mit dem wirksamen Abschluss des nachgewiesenen/vermittelten Vertrages. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Provisionsanspruch dann sofort fällig. Außer im kaufmännischen Verkehr ist der Makler zur Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht verpflichtet; Fälligkeitsvoraussetzung ist die Rechnungslegung ohnehin nicht,[173] wenngleich sich diese schon empfiehlt mit Rücksicht auf § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Verzug des Auftraggebers spätestens binnen 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (gegenüber einem Verbraucher bedarf es eines entsprechenden Hinweises in der Rechnung, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB) eintritt.

 

Rz. 55

Provisionsansprüche verjähren binnen drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt ist bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Da der Provisionsanspruch erst mit Zustandekommen des nachgewiesenen/vermittelten Hauptvertrages entsteht, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nicht, solange nicht grob fahrlässige Unkenntnis vom Zustandekommen des Hauptvertrages vorliegt.[174] Unabhängig von Kenntniselementen verjährt der Provisionsanspruch spätestens in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), wobei diese Zehn-Jahres-Frist taggenau ab Entstehungsdatum läuft und nicht ab Jahresende. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bzw. im Falle nicht grob fahrlässiger Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen die Zehn-Jahres-Frist des § 199 Abs. 4 BGB. Auch im Bereich der Wohnraumvermittlung gilt hinsichtlich der Rückforderungsansprüche aufgrund von nach dem WoVermG unzulässiger Leistungen die Regelfrist des § 195 BGB.

[173] Bethge, § 12 Rn 3.
[174] Die Unkenntnis der Kaufpreishöhe oder der Monatsmiete wird allerdings nicht als Unkenntnis anspruchsbegründender Umstände i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden können, denn bei diesbezüglichen Unklarheiten kann sich der Makler mit der Erhebung einer Auskunftsklage i.V.m. einem vorläufig unbezifferten Leistungsantrag (Stufenklage nach § 254 ZPO) behelfen. Zum Ganzen: Werber, in: Kroiß (Hrsg.), Klauselbuch Schuldrecht, § 12 Rn 21 ff.

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