Rz. 249

Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, das beanstandete Verhalten abzustellen bzw. nicht zu wiederholen. Für den Wiederholungsfall sind ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen. Diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen benannt werden. Es reicht die Ankündigung, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Die Androhung "arbeitsrechtlicher Konsequenzen" kann eine hinreichende Warnung vor einer Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses sein. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall möglicherweise auch mit einer Kündigung reagieren werde.[625] Es ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, dass das Wort Abmahnung ausdrücklich benutzt wird.[626] In der Praxis sollte eine Abmahnung allerdings als solche bezeichnet werden. Fehlt eine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, handelt es sich lediglich um eine Ermahnung, die als Voraussetzung einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nicht ausreicht. Allerdings können und sollten Ermahnungen im Rahmen der Interessenabwägung der nach einer Abmahnung erklärten Kündigung aufgeführt werden.

[626] Vgl. BAG v. 7.11.1979, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge