Rz. 175

Nach dem ultima-ratio-Prinzip (allgemein dazu vgl. Rdn 51) muss der Arbeitgeber vorrangig mildere Mittel auszuschöpfen, soweit dadurch die betrieblichen oder vertraglichen Interessen hinreichend gewahrt werden. Insoweit gelten die bereits zur betriebsbedingten Kündigung dargelegten Grundsätze entsprechend. Insb. ist jeweils die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien (vgl. Rdn 95), vergleichbaren (vgl. Rdn 100) Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen, auf dem die Leistungsmängel des Arbeitnehmers sich nicht oder nur noch unbedeutend auswirken, ggf. nach Änderung der Arbeitsbedingungen (vgl. Rdn 105) oder nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen (vgl. Rdn 103) zu prüfen.

 

Rz. 176

Da personenbedingte Umstände verschuldensunabhängig sind, ist eine Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich.[431]

[431] Stahlhacke/Preis/Vossen/Preis, Rn 1219.

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