Rz. 253

Die Abmahnung muss, um wirksam zu werden, dem Arbeitnehmer zugehen. Hierfür gelten die Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen, §§ 130 ff. BGB, wie sie auch für die Kündigungserklärung gelten (vgl. § 1 Rdn 59). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird sich der Arbeitgeber den Zugang der Abmahnung schriftlich bestätigen lassen.

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