Rz. 18
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht, wenn die Pflichtverletzung des Beraters erheblich ist (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Den Rechtsberater trifft die Beweislast für eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung; das geht aus der Fassung der Vorschrift deutlich hervor.
Rz. 19
Hat ein Rechtsberater seine geschuldete Dienstleistung zu einem abtrennbaren Teil mangelhaft ausgeführt (Teilschlechtleistung), so wird ein Anspruch des Mandanten oder geschützten Dritten auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB regelmäßig dann entfallen, wenn es sich um einen abgrenzbaren, leicht zu behebenden Mangel handelt und deswegen eine unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt. In einem solchen Fall kann der Mandant seinen Anspruch auf eine fehlerfreie Dienstleistung des Rechtsberaters gem. § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB verfolgen. Dafür hat der Mandant seinem Rechtsberater grds. eine angemessene Frist zur Behebung des Leistungsmangels zu setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf kann der Mandant Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit die Vertragserfüllung des Rechtsberaters mangelhaft ist.
Beispiele
Ein Rechtsanwalt, der aufgrund eines einheitlichen Auftrags eines Erben den Nachlass verwalten, Ansprüche wegen angeblicher Nachlassverbindlichkeiten im Prozesswege abwehren und Nachlassvermögen gewinnbringend anlegen soll, begeht einen geringfügigen, leicht zu behebenden Verwaltungsfehler. Gleich liegt der Fall, dass einem Rechtsanwalt ein solcher Bagatellfehler unterläuft, wenn die Vermögensverwaltung einziger Gegenstand des Dienstvertrages ist.
Ein Steuerberater, der aufgrund eines einheitlichen Auftrags die Buchführung erledigen, Steuererklärungen anfertigen und Abschlussarbeiten vornehmen soll, begeht einen geringfügigen, leicht zu behebenden Buchungsfehler. Gleich liegt der Fall, dass einem Steuerberater ein solcher Bagatellfehler unterläuft, wenn die Buchführung einziger Gegenstand des Dienstvertrages ist.
Rz. 20
Handelt es sich dagegen um einen nicht abgrenzbaren Mangel einer unteilbaren Dienstleistung eines Rechtsberaters – z.B. einer Rechtsberatung oder -vertretung –, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB vor, die dem Mandanten einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung einräumt.
Beispiel
Ein Mandant erleidet einen Schaden, weil sein Rechtsberater ihn im Rahmen eines umfassenden Mandats in einem wesentlichen Einzelpunkt falsch oder ungenügend berät, z.B. über die Aussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels oder über steuerliche Folgen einer Vermögensanlage.
Rz. 21
Dementsprechend kommt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung auch dann in Betracht, wenn ein schwer zu behebender Fehler bzgl. eines abtrennbaren Teils des Mandatsgegenstandes vorliegt.
Beispiel
Ein Rechtsberater begeht in den o.g. Beispielsfällen (vgl. Rdn 19) einen schweren, nur mit erheblichem Aufwand zu beseitigenden Fehler bzgl. eines Teils des Mandatsgegenstandes.
Rz. 22
Verlangt der Gläubiger großen Schadensersatz und hat er eine mangelhafte Dienstleistung seines Rechtsberaters erhalten, so kann diese ihrer Natur nach nicht nach § 346 Abs. 1 BGB zurückgewährt werden. In diesem Fall kommt ein Wertersatzanspruch des Beraters durch Zahlung einer Vergütung in Betracht (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Eine schlechte Dienstleistung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, die sogleich einen Schaden des Auftraggebers oder geschützten Dritten auslöst, ist allerdings grds. wertlos und hat auch nicht zu einer Bereicherung des Empfängers geführt (§ 346 Abs. 3 BGB).