Rz. 24
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz statt der Leistung kann nach §§ 280 Abs. 3, 281 BGB auch entstehen, "soweit" der Anwalt oder Steuerberater die mögliche und "fällige Leistung nicht … erbringt"; es handelt sich also um eine vollständige Vorenthaltung der geschuldeten (fälligen) Leistung. Eine (vollständige) Nichtleistung liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger eine Teilleistung gem. § 266 BGB zurückweist.
Rz. 25
Erbringt ein Rechtsberater eine unteilbare – mögliche – Dienstleistung, z.B. eine Rechtsberatung oder die Auswechselung eines Finanzierungskredits seines Auftraggebers nicht und entsteht diesem dadurch ein Schaden, so kann der Mandant, falls der Rechtsberater seine geschuldete, nachholbare Vertragspflicht weiterhin nicht erfüllt, einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung erwerben (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB). Bei einer unteilbaren Leistung erstreckt sich ein solcher Schadensersatzanspruch auf die geschuldete Gesamtleistung.
Rz. 26
Hat ein Rechtsberater aufgrund eines einheitlichen Dienstvertrages mehrere selbstständige Angelegenheiten zu erledigen, führt er aber nur einen Teil aus, so umfasst ein Anspruch auf Schadensersatz statt der – nachholbaren – Leistung die "Ersatzbeschaffungskosten" für den unerledigten Teil des Mandatsgegenstandes (§ 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Beispiele
Ein Rechtsanwalt ist beauftragt, Forderungen seines Mandanten gegen mehrere Schuldner geltend zu machen. Das geschieht nur ggü. einigen Schuldnern. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung erstreckt sich auf die Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die anderweitige Ausführung des unerledigten Mandatsteils – betreffend die Forderungen gegen die übrigen Schuldner – entstehen.
Ein Steuerberater soll die Bücher seines Auftraggebers führen und Steuererklärungen für diesen anfertigen. Der Steuerberater erledigt nur die Buchführung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung umfasst die Mehrkosten, die dem Mandanten durch die anderweitige Anfertigung der Steuererklärungen entstehen.
Rz. 27
Hat ein Rechtsberater nur einen Teil mehrerer selbstständiger, voneinander trennbarer Aufgaben ("Angelegenheiten"), die ihm aufgrund eines einheitlichen Anwalts- oder Steuerberatervertrages übertragen wurden, – fehlerfrei – erledigt, so kann der Mandant über einen Schadensersatzanspruch statt des restlichen Teils des Mandatsgegenstandes hinaus Schadensersatz statt der ganzen Leistung fordern, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Das wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsinteresse des Mandanten durch die Teilleistung sowie einen Schadensersatzanspruch statt der noch ausstehenden Restleistung nicht voll gedeckt wird.
Beispiele
Ein Rechtsanwalt soll aufgrund des einheitlichen Auftrags eines Erben den Nachlass verwalten, Ansprüche wegen angeblicher Nachlassverbindlichkeiten im Prozesswege abwehren und Nachlassvermögen gewinnbringend anlegen. Der Rechtsanwalt erledigt nur einen Teil dieser – voneinander abgrenzbaren – Mandatsgegenstände, dies allerdings vertragsgerecht.
Ein Steuerberater soll aufgrund eines einheitlichen Auftrags die Buchführung erledigen, Steuererklärungen anfertigen und Abschlussarbeiten vornehmen. Er erfüllt lediglich einen Teil dieser – voneinander abtrennbaren – Mandatsaufgaben, dies allerdings einwandfrei.
Hat der Mandant ein berechtigtes Interesse an einem erbrachten Teilstück einer (teilbaren) Dienstleistung seines Rechtsberaters, so hat er dafür einen entsprechenden Teil der Vergütung zu zahlen; daneben verbleibt ihm der Schadensersatzanspruch bzgl. der ausgebliebenen restlichen Dienstleistung. Fehlt ein entsprechendes Interesse, so kann er auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung klagen.