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Im Anwaltshaftungsrecht sind ferner die Grundsätze des Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB anwendbar – ein Rechtsanwalt soll Testament für Kinder des Mandanten errichten, der Rechtsanwalt unterlässt es; der Mandant verstirbt, den Kindern wird ein Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter zuerkannt.[165] Wichtig ist hierbei, dass vertraglich vereinbart wurde, dass dem Dritten das Recht zustehen soll. Sofern ein Rechtsschutzversicherer einem Rechtsanwalt ein Mandat erteilt, erfolgt diese Mandatserteilung gemäß § 17 Abs. 2 ARB 2000 namens und im Auftrag des Versicherungsnehmers – ein Vertrag zugunsten Dritter entsteht hierdurch nicht. Daneben sind die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte anwendbar. Ein Anwalt haftet beispielsweise gegenüber Mitgliedern des Mietervereins, wenn der Mieterverein sein Mandant ist – in diesem Fall wurden die Kriterien Leistungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten, Erkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit des Dritten bejaht.[166] Den Ministerpräsidenten eines Landes beurteilte der BGH nicht in einen Anwaltsvertrag einbezogen, da er kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Landes sah, seinen Vertreter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages aufzunehmen.[167]

[165] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 5 Rn 9 ff.; grundlegend Fischer, DB 2012, 1489.
[167] BGH v. 21.7.2016 – IX ZR 252/15, NJW 2016, 3432 ff. Dazu Ramm, BRAK-Mitt. 2016, 211.

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