Rz. 19

Gemäß des bereits zitierten § 108 SGB VII ist ausschließlich der gesetzliche Unfallversicherungsträger bzw. im Anschluss ggf. die Sozialgerichtsbarkeit zur Feststellung der Frage, ob ein Arbeits- oder Arbeitswegeunfall vorliegt, berufen. Die entsprechenden Bescheide sind bindend.

Vorteil in der Schadensregulierung ist es, dass die gesetzliche Unfallversicherung von Amts wegen tätig wird. Weiterer Vorteil ist, dass in dem Moment, in dem eine entsprechende Unfallanzeige bei der gesetzlichen Unfallversicherung eingeht, diese nicht nur von Amts wegen prüft, ob ein Arbeitsunfall vorliegt; vielmehr ist es auch Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermitteln, welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Anzeige wird ggf. an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergegeben. Dies funktioniert sehr zuverlässig.

 

Praxistipp

Immer dann, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger eintrittspflichtig ist, sollte dorthin eine Schadensmeldung erfolgen. Es sollten schon in der Schadensmeldung nicht nur der Hergang und die entsprechende Handlungstendenz des Mandanten, sondern auch ggf. Zeugen etc. mitgeteilt werden. Es sollte auch immer angegeben werden, ob ein Schädiger am Verfahren zu beteiligen ist.

Die Ermittlung von Amts wegen hat den Vorteil, dass man diese begleiten, aber nicht unbedingt forcieren muss. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unfallversicherungsträger recht langwierig prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. In diesem Fall empfiehlt es sich, eng zu kooperieren, nachzuhaken und ggf. auch Fristen zur Entscheidung zu setzen. Es ist in der Praxis so, dass der Haftpflichtversicherer seine Regulierung zunächst zurückstellen wird bis zur bindenden Entscheidung des Unfallversicherungsträgers. Dies ist angesichts des bereits oben Gesagten bzgl. des Umfangs des Anspruchsübergangs auch legitim. Der Schadensversicherer will es tunlichst vermeiden, doppelt zu regulieren und hinterher vom Geschädigten den Einwand der Entreicherung entgegengehalten zu bekommen. Jedoch können das Schmerzensgeld und der Sachschadensersatz immer – sofern kein Fall der Haftungsprivilegierung vorliegt – vorab bezahlt werden.

Vor diesem Hintergrund sollte eine enge Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherungsträger erfolgen. Weiter ist es so, dass der Unfallversicherungsträger ggf. regressieren möchte.

 

Hinweis

Die enge Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherungsträger (wie auch mit sonstigen Sozialversicherungsträgern) kann dazu führen, dass ggf. ein weiteres Mandat angetragen wird, um den Unfallversicherungsträger im Regress zu vertreten.

 

Rz. 20

Streitig ist, wie weit die Bindungswirkung der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts geht. In jedem Fall bindend sind die Antworten auf die Fragen, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Der BGH hat zuletzt auch entschieden, dass der Unfallversicherungsträger bindend feststellt, welcher Sozialversicherungsträger für diesen Unfall zuständig ist (BGH, Urt. v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, NJW 2009, 3235; zfs 2009, 678). Fraglich ist aber, ob die Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall oder ein Arbeitswegeunfall vorliegt, die Zivilgerichte und damit die Schadensregulierung bindet. Hierzu sollte man sich als Geschädigtenvertreter immer auf den Standpunkt stellen, dass keine Bindung vorliegt, ob ein Arbeits- oder Arbeitswegeunfall vorliegt. Dies ist vor allem für die Frage der Haftungsprivilegierung (dazu Rdn 21 ff.) wichtig.

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