Rz. 180

Das zum 1.1.2007 eingeführte BEEG hat die meisten Regelungen zur Elternzeit aus dem bis dato geltenden BErzGG übernommen.

Ein Arbeitnehmer hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs seines Kindes Anspruch auf Elternzeit, sofern der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Jahr bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes zurückgestellt werden. Gem. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG wird festgelegt, dass der Anspruch auf Elternzeit durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden kann. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber jederzeit Elternzeit beantragen. Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht grds. für beide Elternteile und kann von beiden Eltern auch gleichzeitig genommen werden.

 

Rz. 181

Wird Elternzeit genommen, führt dies zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass die Hauptleistungspflichten der Parteien nicht erfüllt werden müssen. Hauptleistungspflichten sind die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers sowie die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Bei Auslandseinsätzen ist jedoch fraglich, ob es sich bei den vom Arbeitgeber zu gewährenden Zulagen um eine Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers handelt. Bei vielen Zulagen handelt es sich nicht um Leistungen, die für die Arbeitsleistung gewährt werden, sondern um dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu geben, ins Ausland zu wechseln. Es wird sich hierbei regelmäßig um freiwillige Sonderleistungen handeln. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung besteht nur bei einer vertraglichen Vereinbarung. Die Formulierung "während ihres Auslandseinsatzes" verknüpft diese Zulagen nicht unbedingt mit der Arbeitspflicht. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Leistungen im Fall der Gewährung von Elternzeit weiter erbracht werden müssen, obwohl der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung für das Unternehmen erbringt. In den Verträgen sollte daher unbedingt darauf hingewiesen werden, dass diese Zulagen selbstverständlich nur dann vom Arbeitgeber gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer im Ausland seine Tätigkeit auch tatsächlich ausübt und beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses entfallen. Hierbei kann aus Klarstellungsgesichtspunkten explizit die Elternzeit als Grund aufgeführt werden.

 

Rz. 182

Darüber hinaus sieht § 15 Abs. 5, 6, 7 BEEG für die Arbeitnehmer ebenfalls ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit vor. Dieses Recht besteht ebenso wie beim TzBfG dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitnehmer kann gem. § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG die regelmäßige Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden verringern, sofern dies für mindestens zwei Monate gelten soll. Allerdings darf, ebenso wie beim TzBfG, der Verringerung kein dringender betrieblicher Grund des Arbeitgebers entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG). Insoweit kann grds. auf die Ausführungen zu § 8 TzBfG verwiesen werden (s. Rdn 172 ff.). Anders als bei § 8 TzBfG müssen hier jedoch "dringende" betriebliche Gründe gegeben sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist wie in § 1 Abs. 2 KSchG sehr eng zu verstehen. Solche Gründe sollen nach der Intention des Gesetzgebers nur im Ausnahmefall entgegenstehen. Ein dringender betrieblicher Grund liegt bspw. vor, wenn der Arbeitnehmer im Laufe der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen will und eine Vollzeitvertretung des Arbeitnehmers ebenso wenig wie andere Arbeitnehmer zugunsten des Elternzeitberechtigten ihre Arbeitszeit reduzieren will.[85]

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