Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 200
Die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft gem. § 666 BGB unterliegt gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Da Auskunft und Rechenschaft nur auf Verlangen zu erteilen sind, handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch, der zwar jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist und somit auch erst mit der Geltendmachung entsteht. In einem Fall, in dem es um Auskünfte aus einer Geschäftsbesorgung ging (Vermietung einer Ferienwohnung im eigenen Namen für die Rechnung des Eigentümers), hat der BGH erst kürzlich zur Verjährung und dem Wesen des verhaltenen Anspruchs klargestellt:
Zitat
"Der Anspruch nach § 666 3. Alt. BGB entsteht grundsätzlich erst nach Beendigung des Auftrags. Im Ausgangspunkt weist die Revision allerdings darauf hin, dass bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine Rechenschaftslegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeitabschnitten verlangt werden kann. (…) Es handelt sich aber bei einem Recht, vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses (periodisch) Rechenschaftslegung verlangen zu können, um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Dessen Verjährung beginnt entsprechend § 695 S. 2 und § 696 S. 3 BGB erst mit seiner Geltendmachung (…). Ein entsprechendes Verlangen hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Da die Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger, anders als etwa die treuhänderische Führung eines Unternehmens, nicht mit dem formalen Abschluss von Geschäftsjahren (vgl. z.B. §§ 120, 252 HGB) oder vergleichbaren zeitlichen Zäsuren verbunden war, gibt es auch keinen Anhaltpunkt für eine anderweitige stillschweigende Abrede über eine von der Geltendmachung durch den Geschäftsherrn unabhängige periodische Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten i.S.d. § 666 3. Alt. und § 667 BGB."
Rz. 201
Da die rechtliche Betreuung eines Menschen etwas anderes als die Führung eines Unternehmens ist, wird man mangels formaler zeitlicher Zäsuren, die vom HGB vorgeben sind, keine Stichtage im Gebrauch von Vorsorgevollmachten festlegen können. Folglich wird kein Bevollmächtigter erfolgreich einwenden können, der Anspruch sei verjährt, weil sein Handeln schon länger als drei Jahre zurückliege. Es ist gerade die für den Gläubiger komfortable Rechtslage bei der Verjährung, die das Zeitmoment der Informationsrechte dem Maßstab der Zumutbarkeit (siehe Rdn 183 ff.) unterwirft.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird man bei Einzelvollmachten genauer überprüfen müssen, wann Fälligkeit eingetreten ist. Hier ist nach dem BGH grundsätzlich der Herausgabeanspruch schon fällig, sobald der Beauftragte den Gegenstand erhalten hat, wobei gerade in dieser wie auch in anderen Entscheidungen immer betont wird, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme.
Wird der Bevollmächtigte aus deliktischem Anspruch haftbar gemacht, beträgt die Verjährungsfrist gem. § 852 S. 3 BGB zehn Jahre, und zwar kenntnisunabhängig.
Rz. 202
Insbesondere für eine erteilte Vorsorgevollmacht gilt das Auftragsverhältnis erst mit dem Tod als beendet, so dass erst ab dann die Verjährungsfrist läuft, so zumindest argumentiert das Brandenburgische OLG:
Zitat
"Zwar verjähren Auskunftsansprüche nach § 666 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Da der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB der Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dient, kann die Verjährung jedenfalls nicht früher zu laufen beginnen, als die Verjährung des Herausgabeanspruchs, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient. Hier war der Beklagten ein umfassender Auftrag zur Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin erteilt worden. Dieser umfassende Auftrag ist erst mit dem Tod der Erblasserin im Jahre 2009 beendet worden. Mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Herausgabeanspruch entstanden, so dass auch der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig geworden ist. Selbst wenn man abweichend hiervon mit dem Landgericht davon ausgehen würde, dass in jeder einzelnen Abhebung vom Konto ein separater Auftrag liegt und mit der Abhebung vom Konto bereits Fälligkeit eingetreten ist, ist angesichts des dokumentierten gesundheitlichen Zustands der Erblasserin zweifelhaft, dass diese hinreichende Kenntnisse im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Umständen hat. Diese Zweifel gingen im Streitfall zu Lasten der Beklagten, da diese für die den Eintritt der Verjährung begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt."
Rz. 203
Auch die Argumentation, dass der Informationsanspruch als Hilfsanspruch mit dem Hauptanspruch steht und fällt, hilft in der Regel nicht weiter. D...