Rz. 61
Angehörige und Ehepartner des Betroffenen haben kein eigenes Antragsrecht auf eine Betreuerbestellung. Ein solcher "Antrag" ist als Anregung an das Betreuungsgericht auszulegen. Diese Anregung soll dem Ehegatten, den Abkömmlingen und Eltern des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung vor der Betreuerbestellung geben, außer es liegen Gründe des § 279 FamFG vor.
Nach § 279 FamFG ist vorgesehen, dass vor gerichtlicher Entscheidung (also vor Betreuerbestellung) weiteren Personen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll. Der Betroffene hat nach § 279 Abs. 3 FamFG das Recht, die Anhörung seiner Angehörigen zu verlangen.
Rz. 62
Die Anhörung kann gegenüber dem Ehegatten, den Eltern, dem nichtehelichen Vater sowie ehelichen und nichtehelichen Kindern erfolgen, sofern diese das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 279 Abs. 4 FamFG). In aller Regel erfolgt die Anhörung schriftlich.
Die Anhörung liegt im Ermessen des Gerichts, ist jedoch aufgrund des erheblichen Eingriffs durch eine Betreuerbestellung seitens des Betreuungsgerichts regelmäßig einzuhalten.
Von der Anhörung der nahen Verwandten kann abgesehen werden, wenn der Betroffene widerspricht, die Anhörung zu keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung oder erheblichen Verfahrensverzögerungen führt. Auch kann die Anhörung unterbleiben, wenn der Anzuhörende nicht in der Lage ist, sich zu verständigen, unerreichbar ist oder sie zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen würde.
Unterbleibt die gebotene Anhörung, ist die Anordnung der Betreuung dennoch wirksam. Auf eine Beschwerde hin kann die unterbliebene Anhörung in der Beschwerdeinstanz zur Aufhebung der Betreuerbestellung führen. Die Beschwerdebefugnis derjenigen, die als "Betroffene" gelten, ist nur gegeben nach §§ 303 Abs. 2, 274 Abs. 4 FamFG, wenn die genannten Personen in erster Instanz ordnungsgemäß beteiligt gewesen sind; dies hat dergestalt zu erfolgen, dass der Beteiligte die Möglichkeit haben muss, auf das Betreuungsverfahren Einfluss zu nehmen und dies mitteilen zu können.
Rz. 63
Da durch die Einholung des Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen regelmäßig der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, sind weitere Beweiserhebungen (z.B. Zeugenanhörungen) zur Frage der Betreuungseinrichtung nur ausnahmsweise zusätzlich notwendig.
Rz. 64
Abschließend ist nach § 278 Abs. 2 S. 3 FamFG ein Schlussgespräch zu führen. Hierbei teilt das Gericht das Ergebnis der Anhörung, des Gutachtens und den voraussichtlichen Aufgabenkreis sowie die Person des Betreuers dem Betroffenen mit, sofern das Schlussgespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder Sachaufklärung erforderlich ist.