Rz. 149
Problematisch und in der Rechtsprechung teilweise streitig ist die Frage, ob der Betreuer berechtigt ist, die Bestattung des verstorbenen Betreuten zu veranlassen. Vergütet erhält er seine Aufwendungen für Fahrten zur Beerdigung des vormals Betreuten jedenfalls nicht.
Rz. 150
Grundsätzlich haben die Angehörigen des Verstorbenen aus deren Recht zur Totensorge die Bestattung zu veranlassen. Tut dies dennoch der Betreuer, läuft er Gefahr, hierfür keine Vergütung zu erhalten. Sofern der Betreuer nach dem Tod des Betreuten selbst einen Bestattungsauftrag mit Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, haftet er persönlich auf die Bestattungskosten. Daher hat der Betreuer lediglich die nächsten Angehörigen über das Ableben des Verstorbenen zu informieren. Sind solche Angehörigen nicht zu ermitteln, nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht vorhanden, begeht der Betreuer jedenfalls keine Pflichtverletzung, wenn er die Bestattung selbst veranlasst. Der Betreuer des verstorbenen Betroffenen ist weder nachrangig noch vorrangig nach dem Recht der Totenfürsorge verpflichtet, die Bestattung des verstorbenen Betroffenen zu veranlassen. Besonders zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die Bestattung keine Angelegenheit des Erben ist. Die Pflicht zur Fürsorge für einen Toten ist Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, welches den Verstorbenen zu Lebzeiten mit den überlebenden Angehörigen verbunden hat, was über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Der Erbe (§ 1968 BGB) oder der sonst Unterhaltsverpflichtete (§§ 1615 Abs. 2, 1361 Abs. 4 S. 3, 1360a Abs. 3 BGB) hat nur die Beerdigungskosten zu übernehmen. Die faktisch durchgeführte Beerdigung des verstorbenen Betroffenen ist daher dem Recht der Totenfürsorge zuzuordnen, nicht den Erben. Diese können, müssen aber nicht personengleich sein mit dem jeweils Totenfürsorgeberechtigten. Das Totenfürsorge- und somit auch das Bestattungsrecht obliegt vorrangig dem hinterbliebenen Ehegatten, nachrangig den Abkömmlingen und dann den weiteren Anverwandten.
Rz. 151
Der verstorbene Betreute kann das Recht der Totenfürsorge allerdings selbst noch zu seinen Lebzeiten einem Dritten, beispielsweise im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder einer Bestattungsverfügung, übertragen haben; der Dritte kann auch der Betreuer sein. Ist dies der Fall, hat der Betreuer sich in dieser Eigenschaft um die Bestattung zu kümmern, sofern der Verstorbene bei der Übertragung dieser Befugnis geschäftsfähig war.
Rz. 152
Auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften heraus ist der ehemalige Betreuer kein zur Bestattung Verpflichteter. Das Verwaltungsgericht hat anhand des Sächsischen Bestattungsgesetzes diese Grundsatzfrage entschieden: Der nach §§ 1814 ff. BGB bestellte Betreuer ist kein "sonstiger Sorgeberechtigter" im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Sächsisches Bestattungsgesetz und deshalb nicht für die Bestattung seines verstorbenen Betreuten verantwortlich. Eine solche Verpflichtung zur Bestattung besteht auch nicht nach dem BGB.
Praxistipp
Je nach Landesgesetz kann der Betreuer jedoch noch verpflichtet sein, die Leichenschau durch einen Arzt vornehmen zu lassen.
Rz. 153
Der Betreuer läuft jedoch wiederum Gefahr, dass er für seine Tätigkeiten nicht vergütet wird. Hat der Verstorbene den Betreuer mit der Durchführung der Bestattung jedoch beauftragt (z.B. im Rahmen einer Vollmacht oder Betreuungsverfügung), erwächst dem Betreuer gegen die Erben für die veranlasste Bestattung ein Ersatzanspruch aus §§ 669 ff., 1968 BGB.