Rz. 26
Grundsätzlich muss es sich um eigene Angelegenheiten des Betroffenen handeln, für die eine Betreuung eingerichtet wird.
Ausnahmsweise ist eine Betreuung im Drittinteresse möglich, beispielsweise wenn ohne Betreuerbestellung Willenserklärungen Dritter nicht wirksam werden können. So wurde bereits entschieden, dass für einen geschäftsunfähigen Mieter eine Betreuung anzuordnen ist, weil diesem gekündigt wird. In der Schnittstelle zwischen Betreuungsbestellung und Vorsorgevollmacht ist vom LG Leipzig entschieden worden, dass z.B. für die Wirksamkeit des Zugangs eines notariellen Testamentswiderrufs es nicht zwingend eines gesetzlichen Vertreters des Zugangsempfängers (Betroffenen) bedarf. Ein Vorsorgebevollmächtigter, der auch als Betreuer geeignet wäre, kann insoweit bereits als gesetzlicher Vertreter für einen wirksamen Zugang angesehen werden. Im Umkehrschluss bedeutet die Entscheidung, dass, wenn ein Vorsorgebevollmächtigter nicht bestellt ist, ein Betreuer für dieses "Drittinteresse", nämlich des Nachweises des Zugangs eines notariellen Testamentswiderrufs, bestellt werden kann.
Rz. 27
Gefährdet der Betroffene Dritte aufgrund seiner Eigenerkrankung, ist die Betreuung in der Regel schon im eigenen Interesse notwendig. Zu beachten ist, dass eine Betreuung stets alleine dem Schutz des Betreuten dient. Es ist nicht Aufgabe einer Betreuung, Dritte vor dem Verhalten des Betreuten zu schützen. So hat das OLG München die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Überwachung des Fernmeldeverkehrs" zwar bestätigt, jedoch ausgeführt, dass die Betreuerbestellung zur Regelung des Fernmeldeverkehrs gegen den Willen des Betroffenen allein damit begründet werden kann, dass diese Maßnahme geeignet und erforderlich ist, ihn selbst vor berechtigten Reaktionen und Maßnahmen Dritter zu schützen, welche als Folge seines Verhaltens künftig zu erwarten sind. Die Eindämmung störenden Verhaltens des Betroffenen gegenüber Dritten hingegen kann nicht als Grundlage für eine Betreuung herangezogen werden. Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Betroffener, der an einer chronisch verlaufenden schizophrenen Psychose litt, gegen eine eingerichtete Betreuung mit mehreren Aufgabenkreisen. Unter anderem war der Aufgabenkreis "Überwachung des Fernmeldeverkehrs" angeordnet worden. Dies wurde damit begründet, dass er Dritte mit Telefonanrufen bombardierte, unter anderem auch einen Richter auf dessen Privatanschluss sowie die Notrufzentrale der Polizei ca. 200-mal hintereinander angerufen hatte. Der Aufgabenkreis "Gesundheitssorge" war ebenfalls angeordnet, jedoch zu umfangreich, wie das OLG München feststellt. Der Senat sieht ein Bedürfnis für die Anordnung dieser Betreuung im "Drittinteresse" darin, dass der Betroffene davor bewahrt werden muss, von der Polizei durch seine missbräuchliche Verwendung des Notrufs ständig aufgesucht zu werden. Darüber hinaus besteht die Gefahr aufgrund des Notrufmissbrauchs, dass ihm sein Handy weggenommen wird, um die Erreichbarkeit der Polizei im Notfall sicherzustellen.