Rz. 16

Das Sachverständigengutachten hat sich mit der "Notwendigkeit der Betreuung" auseinanderzusetzen, § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es dient zur Vorbereitung der Entscheidung dieser Rechtsfrage durch das Gericht.

Der Betroffene ist zur Erstellung des Gutachtens zu untersuchen oder zu befragen. Er ist ärztlich zu explorieren.[32] Dadurch werden die Mitwirkungs- und Anhörungsrechte des Betroffenen gewahrt. Keinesfalls genügt eine Begutachtung allein nach Lage der Akten.[33] Dies ist nur möglich, wenn der Betroffene den verbalen Kontakt im Rahmen der Untersuchung verweigert; dann muss allerdings der Gutachter aus seinem persönlichen Eindruck, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben des den Betroffenen behandelnden Arztes hinreichende Anhaltspunkte gewinnen, um darauf sein Gutachten stützen zu können.[34]

 

Rz. 17

Zwar eröffnet § 282 FamFG nunmehr die Möglichkeit, ärztliche Gutachten aus dem Bereich der Pflegeversicherung oder des medizinischen Dienstes zu verwerten und auf die Einholung eines Gutachtens im Verfahren auf die Betreuerbestellung zu verzichten. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass ein vom medizinischen Dienst für die Pflegekasse erstelltes Gutachten dem Gericht die Feststellung ermöglicht, ob die medizinischen – und damit inhaltlich materiellen – Voraussetzungen zur Bestellung des Betreuers nach § 1814 Abs. 1 BGB gegeben sind. Die Verwertung des in einem anderen Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens setzt grundsätzlich immer voraus, dass sich dieses auf das konkrete Betreuungsverfahren und die dort notwendigen, relevanten Aspekte erstreckt.[35] Diese Gutachten darf das Gericht anfordern, jedoch nur mit Einverständnis des Betroffenen verwerten.[36] Die vorgenannte Vorschrift stellt allerdings sicher, dass der Betroffene zumindest einmal begutachtet wurde, so dass die Vorlage eines Gutachtens zwingend bleibt.

 

Rz. 18

Nach § 280 Abs. 3 FamFG muss sich das Gutachten inhaltlich bei einer anstehenden Entscheidung über die Unterstellung des Betroffenen unter eine Betreuung damit beschäftigen, welchen Umfang der Aufgabenkreis und welche voraussichtliche Dauer die Betreuungsbedürftigkeit hat.

Inhaltlich sind vor allem die Anknüpfungstatsachen seitens des Sachverständigen darzulegen, nach welchen er im Ergebnis die Erforderlichkeit der Betreuung bejaht; seine Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar sein.[37] Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung, deren Folgen für die Fähigkeit zur freien Willensbildung beim Betroffenen, die durchgeführten Untersuchungen und die weiteren Erkenntnisse plausibel darstellen und wissenschaftlich begründen, damit das Betreuungsgericht das Gutachten überprüfen und sich eine darauf gestützte eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen bilden kann.[38] In der Regel ist für die Erstellung des Gutachtens ein Sachverständiger mit der Qualifikation als Arzt für Psychiatrie oder als Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie heranzuziehen.[39]

[32] OLG Köln FamRZ 1999, 1873; OLG Köln FamRZ 2001, 310; BGH NJW-RR 2017, 642; BGH FamRZ 2018, 1601.
[33] OLG Brandenburg FamRZ 2001, 40, Zimmermann, FamRZ 1991, 270, 274.
[36] Dodegge, Das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz, NJW 2005, 1896.
[37] OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 545.
[38] BGH, Beschl. v. 30.10.2019 – XII ZB 144/19; Dodegge, Aktuelles aus dem Betreuungsrecht, BtPrax 2020, 3.

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