Rz. 94

Im Grundsatz hat der Betreuer das Vermögensverzeichnis selbst zu erstellen. Er ist jedoch nach § 1835 Abs. 3 BGB befugt, die Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen, und kann die Kosten hierfür nach § 1877 Abs. 1 BGB vom Betroffenen ersetzt verlangen.

Zu der Inventarisierung kann ein Dritter hinzuzuziehen sein, der das Vermögensverzeichnis mit Gegenbemerkungen versehen oder seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen hat, § 1835 Abs. 4 S. 1 BGB.

 

Rz. 95

Legt der Betreuer innerhalb angemessener Frist das Vermögensverzeichnis nicht vor, setzt das Gericht hierzu nochmals eine Nachfrist und droht ein Zwangsgeld an. Bei fruchtlosem Fristablauf erfolgt die Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Entlassung. Auch hat das Betreuungsgericht die Möglichkeit, die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nach § 1835 Abs. 5 BGB durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar anzuordnen.

 

Praxistipp

Da der Betreuer dem Betreuungsgericht gegenüber zu jeder Zeit Auskunft über das Vermögen des Betreuten zu erteilen und jährlich Rechnung zu legen hat, sollte der Betreuer auf ein exaktes Vermögensverzeichnis Wert legen.

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