Rz. 34
In der täglichen Gerichtspraxis sowie innerhalb einzelner Betreuungen besteht oft das Bedürfnis, für spezielle Betreuungsbereiche Sonderbetreuer einzusetzen.
I. Die Kontrollbetreuung
1. Aufsicht des Betreuungsgerichts
Rz. 35
§§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB sehen die Anordnung einer Vollmachtsüberwachungsbetreuung (sog. Kontrollbetreuung) vor. Dieser besondere Betreuer kann für den Betroffenen Rechte gegenüber dessen Bevollmächtigten wahrnehmen. Originäre Betreuungsaufgaben übernimmt der Kontrollbetreuer nicht; seine Befugnisse gegenüber dem Bevollmächtigten ergeben sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, was in der Regel einen Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 662 ff. BGB darstellt. Ihm stehen sämtliche Kontrollrechte, die auch der Vollmachtgeber hat, zu. Dies sind insbesondere die Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auf
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Auskunft, § 666 BGB |
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Erteilung von Weisungen, § 665 BGB |
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Untersagung bestimmter Geschäfte gegenüber dem Bevollmächtigten, § 665 BGB |
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eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben über die Vermögenstätigkeiten des Bevollmächtigten zu verlangen, § 666 BGB |
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Belegeinsicht oder Herausgabe der Belege, § 667 BGB |
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Erteilung eines Zugeständnisses zur Abweichung der ursprünglichen Weisung des Auftraggebers, § 665 S. 2 BGB |
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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Bevollmächtigten, §§ 823, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281–283 BGB. |
Das bloße Vorhandensein von Angehörigen macht die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB noch nicht entbehrlich.
Rz. 36
Die Kontrollbetreuung stellt das Korrelat dazu dar, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene Betroffene die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen und/oder die Ausübung derselben durch den Betreuer nicht (mehr) überwachen kann. Gegen den Willen des Betroffenen kann ein Kontrollbetreuer grundsätzlich nicht bestellt werden, sondern nur dann, wenn dessen freie Willensbestimmung aufgehoben ist. Der Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit muss sich hierbei auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen beziehen. Allein die Tatsache, dass der Vollmachtgeber seine Rechte aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann, rechtfertigt noch nicht die Bestellung eines Kontrollbetreuers; vielmehr muss ein besonderes Überwachungsbedürfnis hinzutreten, welches z.B. in einem Vollmachtsmissbrauch oder in Mängeln der Tauglichkeit des Bevollmächtigten gesehen werden kann. Die Einrichtung der Kontrollbetreuung ist dann erforderlich, wenn hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht bestätigen, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird, was sich aus Interessenskonflikten ergeben kann. In der Praxis häufig sind Interessenkonflikte zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber, z.B. aufgrund etwaiger potentiell künftiger Miterbenstellungen. Eine nur mögliche Erbanwartschaft gilt für die Bestellung des Kontrollbetreuers hingegen noch nicht. Ist die Bevollmächtigte jedoch Miterbin und mit den übrigen gesetzlichen Erben vollständig zerstritten, zu denen auch der Betroffene/Vollmachtgeber gehört, kann die Kontrollbetreuung gem. § 1816 Abs. 6 BGB angeordnet werden; selbst wenn eine Generalvollmacht zugunsten des "streitbaren" Miterben vorliegt, welche auf ein besonderes Vertrauen des Vollmachtgebers in den Bevollmächtigen hinweist, schließt ein solcher Miterbenstreit die Bestellung des Kontrollbetreuers nicht aus. Ein solcher Interessengegensatz zur Einrichtung der Kontrollbetreuung kann aus erbrechtlicher Sicht auch dadurch entstehen, dass der Bevollmächtigte Erbe wird und ein Vermächtnis des Vollmachtgebers erfüllen muss. Die Rechtsprechung verlangt zur Einrichtung der Kontrollbetreuung nicht, dass eine Vollmacht bereits faktisch missbraucht wurde; es genügen konkrete Aspekte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht entsprechend der Vollmachtsvereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers/des Betroffenen handelt.
Rz. 37
Für die Einrichtung der Kontrollbetreuung ist der Rechtspfleger funktionell zuständig, §§ 3 Nr. 2 lit. b, 15 Abs. 1 Nr. 1 RPflG. Das Betreuungsgericht führt dabei die Aufsicht über den Vollmachtsüberwachungsbetreuer, § 1862 Abs. 1 BGB. Dem Gericht gegenüber muss der Kontrollbetreuer jederzeit Auskunft über die Führung seiner Überwachungsbetreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten erteilen. Auch hat er Abrechnungen und Belege des Bevollmächtigten zur Einsichtnahme auszuhändigen. Da seine Tätigkeit keine Vermögensverwaltung darstellt, ist er zur geordneten Rechnungslegung nicht verpflichtet.
Rz. 38
Der Kontrollbetreuer seinerseits unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts, § 1821 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 3 und 4 BGB. Ist eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden, kann eine nur im Vermögensbereich erforderliche Kontrollbetreuung entsprechend beschränkt werden. In diesem Fall kann der Betreuer im Falle eines rechtmäßigen Widerrufs der Vertretungsmacht nicht die Herausgabe d...