Rz. 78

Wegen des Erforderlichkeitsgrundsatzes hat das Gericht den Aufgabenkreis des Betreuers so eng zu fassen, dass keine Angelegenheiten tangiert werden, die der Betreute selbst besorgen kann. Hierdurch entsteht in der sachlichen Ausgestaltung der zu übertragenden Bereiche eine Vielzahl von Differenzierungsmöglichkeiten für das Gericht.

 

Rz. 79

Dabei sind die Gerichte regelmäßig auf die Hilfe von medizinischen Sachverständigen angewiesen, die in den Gutachten auch zu der Frage des aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarfs Stellung zu nehmen haben (§ 280 Abs. 3 Nr. 4 FamFG); dadurch wird der Aufgabenkreise der Betreuung eingegrenzt. Der Gutachter hat deshalb ebenfalls darzulegen, in welchen Beziehungen dem Betroffenen die Fähigkeiten verblieben sind, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.[130]

[130] BT-Drucks 11/4528, 121.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?