Rz. 47

Ist ein Betreuer an der Vertretung des Betreuten teilweise verhindert, bestellt das Betreuungsgericht einen Ergänzungsbetreuer (§ 1817 Abs. 5 BGB). Es ist unerheblich, ob die Verhinderung auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht.[98] Ein rechtliches Vertretungshindernis kann z.B. darin liegen, dass der Betreuer unter Umständen für den Betreuten mit sich selbst einen Vertrag abschließen müsste (§§ 181, 1824 BGB).

 

Rz. 48

Tatsächliche Gründe für die Verhinderung des Betreuers an der Ausübung seines Amtes können z.B. ein zeitweiliger Wohnsitzwechsel des Betreuers oder eine vorübergehende Verlegung des Betroffenen in ein anderes Heim sein.

 

Rz. 49

In der Gerichtspraxis wird häufig auch bei erheblichen Interessengegensätzen ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Dies kann der Fall sein, wenn zwar keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Betreuers vorliegt, aber abzusehen ist, dass der Betreuer Rechtsgeschäfte abschließen oder Handlungen vornehmen müsste, welche sich zumindest mittelbar auf den Betroffenen auswirken. Häufig ist in erbrechtlichen Fallkonstellationen eine solche Kollision gegeben, beispielsweise wenn der Betroffene und der Betreuer selbst Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind oder der Betroffene Pflichtteilsansprüche gegen den Betreuer geltend machen müsste.[99]

[98] OLG Dresden BtPrax 2001, 260; OLG Schleswig FamRZ 2004, 835.
[99] Roth, Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, S. 235 ff.; LG Kleve Rpfleger 2008, 200.

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