1. Qualifikationen
Rz. 65
Grundsätzlich ist jede natürliche Person geeignet, als Betreuer bestellt zu werden (§ 1816 Abs. 1 BGB). Eine Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung trifft Ausländer und Staatenlose nicht, allerdings ist die mangelnde Staatsangehörigkeit kein Entlassungsgrund.
Rz. 66
Um die Rechte des Betroffenen optimal wahrnehmen zu können, muss der Betreuer für den ausgewählten Aufgabenkreis hinreichend qualifiziert sein und den Betroffenen im erforderlichen Maße auch tatsächlich betreuen können.
Rz. 67
Eine bestimmte Fachqualifikation wird üblicherweise von den Betreuungsgerichten nicht vorausgesetzt. Entscheidend sind der Schwierigkeitsgrad und Aufgabenkreis, für den der Betreuer bestellt wird. Sofern er dem Anforderungsprofil gerecht wird bzw. sich weiterbildet, um die Aufgabenkreise entsprechend auszuüben, kann von der Bestellung eines Berufsbetreuers (siehe Rdn 55) abgesehen und beispielsweise ein Familienangehöriger eingesetzt werden. Nach § 1816 Abs. 2 S. 1–3 BGB hat das Gericht einen Verwandten, den der Betroffene zum Betreuer vorschlägt, zu bestellen. Fehlt es an einem solchen Vorschlag, ist bei der Betreuerauswahl auf verwandtschaftliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Zu beachten ist, dass der Betreuer in der Lage sein muss, den Betroffenen in der Findung seiner Entscheidungen unterstützen zu können, wozu er sich selbst fortbilden kann.
2. Tatsächliche – rechtliche Betreuung
Rz. 68
Die persönliche Betreuung wird seitens des Betroffenen oft verkannt und missverstanden. Sie meint keine tatsächliche Versorgung des Betroffenen (z.B. für diesen einkaufen, putzen), da regelmäßig nur eine rechtliche Betreuung besteht.
Die tatsächlichen Verrichtungen des täglichen Lebens sind durch Dritte, z.B. Caritas, soziale Hilfsdienste, Essen auf Rädern usw., vorzunehmen; der Betreuer hat hierauf hinzuwirken und diese Dienste im erforderlichen und finanzierbaren Umfang einzusetzen.
Rz. 69
Einer Betreuerbestellung können Ausschlusskriterien entgegenstehen, wie z.B. in §§ 1816 Abs. 6, 1824 BGB genannt. Selbst dann, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann eine Betreuung angeregt und eingerichtet werden, wenn zu besorgen ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Vor allem, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit als ungeeignet erscheint, kann eine Betreuung eingerichtet und der als bevollmächtigt Genannte als Betreuer ausgeschlossen werden. Ein Ausschlussgrund sind auch erhebliche finanzielle Interessengegensätze gegenüber dem Betroffenen. Nur deshalb, weil ein Betreuer lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt, ist der Betreuer weder ungeeignet noch wegen Ungeeignetheit nach § 1868 Abs. 1, 3 BGB zu entlassen. Vielmehr ist zu beachten, dass der Wunsch des Betroffenen, sterben zu dürfen, regelmäßig als Leitlinie für das Betreuerhandeln dient. Hatte der äußerungsunfähige Betroffene im Rahmen z.B. einer Patientenverfügung den Wunsch, unter besonderen Voraussetzungen nicht mehr weiterleben zu müssen, getroffen, ist dieser vom Betreuer umzusetzen.
Rz. 70
Aus § 1784 BGB ist zu entnehmen, dass Geschäftsunfähige nicht zum Betreuer bestellt werden können. Eine entgegen diesen Normen erfolgte Bestellung ist nicht nichtig, jedoch ist der zum Betreuer Bestellte nach § 1868 Abs. 1 BGB zu entlassen.