Rz. 128

In der mündlichen Verhandlung wird bei der Stufenklage der Klagantrag auf Auskunftserteilung gestellt. Ergeht darauf bezüglich des Auskunftsantrags ein Teil-Urteil – auch in der Form des Versäumnisurteils –, so kann der Rechtsstreit erst nach erfolgter Erteilung der Auskunft fortgesetzt werden. Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist diese durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu erzwingen.

Erst im Schlussurteil wird über die letzte Stufe, den Zahlungs- bzw. Herausgabeantrag, entschieden. Die Kostenentscheidung ergeht ebenfalls erst im Schlussurteil (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

Wird vom Beklagten die Auskunft erteilt und besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, so kann der Kläger den Antrag aus der dritten Stufe stellen.

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