Rz. 112

Besteht Grund zur Annahme, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden, so hat der Auskunftspflichtige die Vollständigkeit der in der Auskunft gemachten Angaben eidesstattlich zu versichern und nicht die Vollständigkeit des "Bestandes" – insofern besteht ein Unterschied zu § 260 Abs. 2 BGB.

Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG.

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