Rz. 194

Eintragungen im Grundbuch werden grundsätzlich nur auf Antrag vorgenommen, § 13 GBO. Er kann sowohl vom "gewinnenden" als auch vom "verlierenden" Teil gestellt werden. In der Praxis dürfte es äußerst selten vorkommen, dass der Beklagte, also der Gegner der Grundbuchberichtigungsklage, einen Antrag auf Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks stellen wird. Deshalb ist er vom Kläger, also dem "gewinnenden Teil", zu stellen. Ist der Kläger anwaltlich vertreten, so genügt ausnahmsweise die Vorlage einer lediglich schriftlich erteilten Vollmacht, § 30 GBO; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Rechtsanwälte und weitere dort genannte Personen können als Bevollmächtigte auftreten, §§ 10 Abs. 2, 11 FamFG.

 

Rz. 195

Eintragungsunterlagen, auf die der Eintragungsantrag gestützt wird, müssen in Form öffentlich beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen, § 29 GBO. Dies bedeutet, dass die Rechtshängigkeit des dinglichen Anspruchs (nicht der Anspruch selbst) in dieser qualifizierten Form nachzuweisen ist.

Dafür reicht eine Bestätigung des Gerichts aus, bei dem die Klage rechtshängig ist. Sie muss, damit das Grundbuchamt den rechtshängig gewordenen Streitgegenstand genau genug bestimmen und überprüfen kann, enthalten:

die Bezeichnung des Gerichts,
das gerichtliche Aktenzeichen,
die Namen und Adressen der Prozessparteien,
die genaue, grundbuchmäßige Bezeichnung des streitbefangenen Grundstücks unter Angabe der Grundbuchstelle (§ 28 GBO),
den Klageantrag, damit überprüft werden kann, ob das dingliche Recht Streitgegenstand ist,
den Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den/die Beklagten, weil damit Rechtshängigkeit eingetreten ist (§ 253 Abs. 1 ZPO),[181]
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Dienststempel (§ 29 Abs. 3 GBO).

Eine solche Bestätigung entspricht den Anforderungen des § 29 GBO.

Die Eintragung hat in Abt. II des Grundbuchs zu erfolgen.

Selbstverständlich muss der "Buchberechtigte" voreingetragen sein, andernfalls gäbe es keine Vermutung für ihn und keine Gefahr des Rechtsverlusts für den wahren Berechtigten.

 

Rz. 196

Muster 3.5: Antrag an das Grundbuchamt auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

 

Muster 3.5: Antrag an das Grundbuchamt auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

Namens meines Mandanten, des Herrn _________________________, dessen schriftliche Vollmacht ich beifüge (Anlage 1), beantrage ich hiermit die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch zu Lasten des Grundstücks

Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, BV Nr. _________________________, Gemarkung _________________________, Flst Nr. _________________________, Größe _________________________

Zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, Herrn _________________________, als Beklagtem und meinem Mandanten als Kläger ist unter dem Az. _________________________ beim Amts-/Landgericht _________________________ ein Rechtsstreit rechtshängig mit dem Ziel, den Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass anstelle des Beklagten der Kläger als Eigentümer des zuvor näher bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird.

Eine Bestätigung des _________________________gerichts _________________________ vom _________________________ über die Rechtshängigkeit der Klage zwischen meinem Mandanten und dem eingetragenen Eigentümer mit dem bezeichneten Streitgegenstand füge ich als Anlage 2 bei.

[181] Die Zustellung erfolgt regelmäßig von Amts wegen, §§ 166190 ZPO.

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