Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 67
Das Mitwirken eines Anwalts bei einer außergerichtlichen Einigung kommt in Betracht, wenn er einen Auftrag zur Beratung, zur außergerichtlichen Vertretung oder zur vertragsgestaltenden Tätigkeit erhalten hat.
Wenn bis zum Ablauf der Klagefrist noch genügend Zeit für eine außergerichtliche Einigung zur Verfügung steht, kann dieser Weg der sinnvollere sein. Bei Führungskräften wird dieses Vorgehen häufig erwartet, wegen der "Vita", um Belastungen im noch laufenden Arbeitsverhältnis und eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Bei anderen Arbeitnehmern können oft höhere Abfindungen außergerichtlich durchgesetzt werden. Bei einer außergerichtlichen Einigung spart sich der Arbeitgeber die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten. Auch können die Anwaltskosten bei einer außergerichtlichen Einigung geringer sein.
Rz. 68
Für seine ursächliche Mitwirkung an einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht gemäß Abs. 1 der Anmerkung für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 Abs. 2 BGB). Die Einigungsgebühr entsteht auch neben einer Vergütung für die Beratung nach § 34 RVG. Der Gesetzgeber hat die Vorbem. 1 ("Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG") angepasst.
Rz. 69
Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Damit wird verhindert, dass die Einigungsgebühr durch bloße Erfüllung des Anspruches oder bloßen Verzicht auf Weiterverfolgung ausgelöst wird.
Rz. 70
Die Höhe der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV beträgt 1,5, solange kein anderes Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren gerichtlich anhängig ist (Nr. 1003 VV). Der Rechtsanwalt erhält die Einigungsgebühr auch, wenn er nur bei den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV). Mitwirkung i.S.d. Nr. 1000 VV setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt persönlich mit der Gegenpartei verhandelt hat oder bei dem endgültigen Abschluss der Einigung anwesend war; es genügt bereits die Prüfung und Begutachtung des Einigungsvorschlages und die Beratung des Mandanten. Die Mitwirkung muss für die Einigung zumindest mitursächlich gewesen sein.
Rz. 71
Dabei fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch an, wenn das Mandatsverhältnis nur eine Beratung umfasste, die nach § 34 RVG vergütet wird.
Rz. 72
Für den Rechtsanwalt ist jedoch zu beachten, dass er bei einer möglichen Einigung gem. § 49b Abs. 5 BRAO auf die veränderte Berechnungsgrundlage für seine Vergütung hinzuweisen hat. Tut er das nicht, läuft er Gefahr, sich aufgrund einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung haftbar zu machen. Der Schaden könnte dann in Höhe der Einigungsgebühr entstehen. Auch dieser Meinungsstreit zeigt, dass eine Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Beratung wünschenswert ist, um etwaige Unklarheiten eindeutig zu regeln.
Etwas anderes gilt jedoch wiederum, wenn es sich um ein Beratungshilfemandat handelt. Dann gilt Nr. 2508 VV.