Rz. 31
Nach VV 1006 erhält der Rechtsanwalt für eine Einigung oder eine Erledigung im ersten Rechtszug eine Betragsrahmengebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Eine Erhöhung nach VV 1008 wird dabei nicht berücksichtigt (VV 1006 Anm. Abs. 1 S. 3). Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Kriterien zu schätzen. Nur in diesem Fall kommt es also zu einer eigenständigen Bemessung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr, bei der die Kriterien des § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen sind. Die Anbindung an die Verfahrensgebühr bleibt jedoch bestehen, wenn nicht anhängige Gegenstände mitverglichen werden (VV 1006 Anm. Abs. 1). Dies wird aber regelmäßig eine Erhöhung der Verfahrensgebühr rechtfertigen, da die Angelegenheit dann umfangreicher und schwieriger ist. Entsprechendes gilt nach VV 1005 auch bei der Einigung oder Erledigung in einer außergerichtlichen Angelegenheit. Mit dem KostRMoG ist klargestellt worden, dass bei einer Beratung, in der der Rechtsanwalt nur eine Gebühr nach § 34 erhält (Beratungshilfe), eine Einigungs- und Erledigungsgebühr in Höhe der halben Geschäftsgebühr nach VV 2302 entsteht (VV 1005 Anm. Abs. 1 S. 4).
Rz. 32
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Erläuterung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt; vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Auf eine "besondere Mühewaltung" kommt es bei einem Vergleichsabschluss nicht an.
Rz. 33
Die Einigungsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war (Anm. Abs. 2 zu VV 1000).
Rz. 34
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu VV 1000).
Rz. 35
Nach Anm. S. 1 zu VV 1002 entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Anm. S. 2 zu VV 1002).