Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 132
Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt sich um einen Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nämlich nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des Berufungsgerichts, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung zugelassen werden kann.
Rz. 133
Der Rechtsanwalt erhält im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 (Nr. 3506 VV). Diese Gebühr wird gemäß Anmerkung zu Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich die Gebühr auf 1,1 (Nr. 3507 VV). Die Anmerkung zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3507 VV). Dabei geht Nr. 3507 VV der allgemeinen Regel der Nr. 2100 VV vor.
Rz. 134
Die Terminsgebühr beträgt gemäß Nr. 3516 VV 1,2. Allerdings kann das BAG gemäß § 72a Abs. 5 ArbGG ohne mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden. Da Nr. 3516 VV keine der Anmerkung zu Nr. 3104 VV vergleichbare Anmerkung enthält, wonach die Terminsgebühr in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entsteht, wird die Terminsgebühr im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur ausgelöst, wenn das BAG von der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, keinen Gebrauch macht.
Rz. 135
Fraglich ist, ob insoweit die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV Anwendung findet und eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht. Nach Ansicht des BGH gilt zwar Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV grundsätzlich auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten ohne Beteiligung des Gerichts lasse jedoch auch nach der Vorbemerkung 3 VV die Terminsgebühr nicht entstehen, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehe; die Terminsgebühr könne daher nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfindet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt habe; hiernach sollten dem Anwalt die Bemühungen um die Erledigung einer Sache honoriert werden und den Verfahrensbeteiligten unnötige Erörterungen in einem Gerichtstermin allein im Gebühreninteresse erspart bleiben. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass bei einer Stattgabe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss das "Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt" wird (§ 544 Abs. 6 ZPO, § 72a Abs. 6 ArbGG) und im Revisionsverfahren regelmäßig eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (§ 553 ZPO, § 74 ArbGG). Auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen noch während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind mithin auch auf die Erledigung des Revisionsverfahrens gerichtet.
Dem Anwalt steht es im Übrigen frei, die Vertretung vor dem BAG vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen.