Rz. 149

Für die Vollstreckung arbeitsgerichtlicher Titel gelten die Nr. 3309, 3310 VV. Danach erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung eine Verfahrensgebühr von 0,3 (Nr. 3309 VV) und für eine eventuelle Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine Terminsgebühr von ebenfalls 0,3 (Nr. 3310 VV). Auch wenn das Amtsgericht das Vollstreckungsgericht ist, werden vom Gericht nach § 11 Hs. 2 GKG keine Kostenvorschüsse erhoben.

 

Rz. 150

Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine vergleichsweise Einigung erzielt, ist streitig, ob eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV in Höhe von 1,5[97] oder nach Nr. 1003 VV in Höhe von 1,0 entsteht.[98]

[97] So Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 VV Rn 18, da mit gerichtlichen Verfahren i.S.v. Nr. 1003 VV Erkenntnisverfahren gemeint seien.
[98] So Hartmann, Kostengesetze, Nr. 1003 VV Rn 14, der von Nr. 1003 VV auch das Zwangsvollstreckungsverfahren oder die Verfahren zwecks Arrests bzw. einstweiliger Verfügung erfasst sieht.

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