Rz. 151
Im Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG, nach dem SeemG oder der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 2303 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5. Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet (Anmerkung zu Nr. 2303 VV).
Rz. 152
In einem nachfolgenden Rechtsstreit wird die gemäß Nr. 2303 VV im Schlichtungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 wiederum zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend, Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 3.
Beispiel
Ein Auszubildender hat eine Kündigung erhalten und beauftragt den Rechtsanwalt ihn außergerichtlich zu vertreten. Anschließend wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, danach Klage erhoben. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.
Außergerichtliche Vertretung (Gegenstandswert 3.000 EUR) | |
---|---|
1,3 Geschäftsgebühr, 2300 VV | 288,60 EUR |
Postentgeltpauschale, 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 308,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV | 58,63 EUR |
Gesamt | 367,23 EUR |
Schlichtungsverfahren (Gegenstandswert 3.000 EUR) | |
1,5 Geschäftsgebühr, 2303 VV | 333,00 EUR |
gem. Anm. zu 2303 VV anzurechnen 0,65 aus 3.000 EUR | –144,30 EUR |
Postentgeltpauschale, 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 208,70 EUR |
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV | 39,65 EUR |
Gesamt | 248,35 EUR |
Klageverfahren (Gegenstandswert 3.000 EUR) | |
1,3 Verfahrensgebühr, 3100 VV | 288,60 EUR |
gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 0,75 aus 3.000 EUR | –166,50 EUR |
1,2 Terminsgebühr, 3104 VV | 266,40 EUR |
Postentgeltpauschale, 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 408,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, 7008 VV | 77,62 EUR |
Gesamt | 486,12 EUR |
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