Rz. 49
Ein Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden (§ 145 ZPO). Der Gesamtstreitwert des Prozesses wird dann zerlegt in Einzelwerte für die nach der Trennung verbleibenden Einzelprozesse.
Kostenrechtlich hat dies einmal zur Folge, dass die bis zur Trennung entstandenen Gebühren erhalten bleiben. In den verbleibenden Einzelprozessen entstehen aber diese Gebühren auch. Wegen der Degression der Gebührentabellen werden die zusammengerechneten Gebühren nach den Einzelstreitwerten der einzelnen Prozesse aber höher sein als die Gebühren nach dem zusammengerechneten Gesamtstreitwert des Verfahrens vor der Prozesstrennung (vgl. § 1 Rdn 24 ff.). Deshalb darf der RA die hierdurch entstehende Differenz nachberechnen.
Beispiel:
Ein Prozess wird gemäß § 145 ZPO in zwei Einzelprozesse aufgetrennt. Prozess 1 hat einen Streitwert von 500,00 EUR und Prozess 2 einen von 800,00 EUR. RAin Mager vertritt den Kläger. Vor der Prozesstrennung war bereits in einem Termin verhandelt worden. Nach der Trennung wird in den Einzelprozessen erneut verhandelt, dann ergehen die Urteile. RAin Mager kann folgende Gebühren (nach)berechnen:
1,3 | Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3101 VV RVG nach dem Wert von 500,00 EUR |
63,70 EUR |
1,3 | Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG nach dem Wert von 800,00 EUR |
114,40 EUR |
Summe: | 178,10 EUR | |
abzüglich der bereits berechneten Verfahrensgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 1.300,00 EUR vor Trennung: | – 165,10 EUR | |
= | nachzuberechnende Verfahrensgebühr | 13,00 EUR |
1,2 | Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG nach dem Wert von 500,00 EUR |
58,80 EUR |
1,2 | Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG nach dem Wert von 800,00 EUR |
105,60 EUR |
164,40 EUR | ||
abzüglich der bereits berechneten Terminsgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 1.300,00 EUR vor Trennung: | – 152,40 EUR | |
= | nachzuberechnende Terminsgebühr | 12,00 EUR |
Hat die RAin gegenüber ihrem Auftraggeber noch keine Gebühren berechnet, so wählt sie statt der Nachberechnung die sich nach der Prozesstrennung aus vorstehender Berechnung ergebenden höheren Gebühren.
Sie sehen, dass es bei der Prozesstrennung wegen der Degression der Gebührentabellen regelmäßig zu einer Nachforderung von Gebühren kommen wird.
Merke:
Nach der Prozesstrennung kommt es wegen der Degression der Gebührentabellen zu einer Nachforderung, wenn vor der Trennung entstandene Gebühren nach der Trennung in den Einzelprozessen noch einmal entstehen. Dies muss zumindest immer die Verfahrensgebühr des RA betreffen.
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