Rz. 75

Für den Mandanten werden außergerichtlich Ansprüche aus Arzthaftung geltend gemacht. Dabei erfolgt auch eine Vertretung im Verfahren vor der ärztlichen Schlichtungsstelle. – Kann neben der normalen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für das Schlichtungsverfahren eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG abgerechnet werden?

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