Rz. 95

Da es sich um ein einheitliches gerichtliches Verfahren handelt, ist gebührenrechtlich eine Angelegenheit gegeben.

Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jede weitere Person nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3. Dies gilt bei Wertgebühren nach Anm. Abs. 1 jedoch nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird dabei nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind, Anm. Abs. 2. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe, weil jeder Auftraggeber einen eigenen Anspruch hat, werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet, § 22 RVG.

Die Berechnung der Gebühren bei mehreren Auftraggebern und nur teilweise identischer Beteiligung ist umstritten.

Nach der herrschenden Meinung (Judikatur und Teil der Literatur) wird zunächst die Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Gesamtwert bzw. dem gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und sodann eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung berechnet. § 15 Abs. 3 RVG wird nicht angewandt.[123] Nach der Gegenauffassung gilt § 15 Abs. 3 RVG seinem Wortlaut nach bzw. wird entsprechend angewandt, wenn in derselben Angelegenheit neben einer Mehrfachvertretung mit identischem Gegenstand von dem Anwalt auch noch eine Einzelvertretung wahrgenommen wird. Dann sollen für Teile des Gesamtwertes verschiedene Gebührensätze eingreifen.

 

Berechnung Mehrfachvertretung bei unterschiedlicher Beteiligung

Nach der herrschenden Meinung wäre daher zu rechnen:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
(Wert: 20.000 EUR)    
0,6-Erhöhung, Nr. 1008 VV   368,40 EUR
(Wert: 10.000 EUR)    
0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV   117,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
Gesamt   1.554,00 EUR

Nach der Gegenmeinung wäre zu rechnen:

 
1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   1.166,60 EUR
(Wert: 10.000 EUR)    
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   624,00 EUR
(Wert: 6.000 EUR)    
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
(Wert: 4.000 EUR)    
Gesamt 2.152,00 EUR  
Höchstens aber 1,9 aus 20.000 EUR   1.561,80 EUR
[123] OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2014 – 2 W 25/14, RVGreport 2014, 151 m. Anm. Hansens; vgl. zum Streitstand ausf. AnwK-RVG/Volpert, VV 1008 Rn 124; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 227.

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