Rz. 33

Der Anwaltsvertrag kann grundsätzlich[37] von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt Dienste höherer Art zu leisten hat, kommt insofern § 627 BGB zur Anwendung.

 

Rz. 34

Bei einer Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Auftraggeber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts hat der Rechtsanwalt den aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses resultierenden Schaden zu ersetzen, § 628 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch erfasst alle Mehraufwendungen des Mandanten;[38] sein Umfang beläuft sich auf das volle Erfüllungsinteresse.[39]

 

Rz. 35

Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, so ist hierfür grundsätzlich kein wichtiger Grund erforderlich, es sei denn, die Kündigung wird "zur Unzeit"[40] ausgesprochen, § 627 Abs. 2 BGB. Dann allerdings stellt bereits das Entfallen des für die Führung des Mandats erforderlichen Vertrauensverhältnisses einen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.[41]

 

Rz. 36

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich im Falle der Mandatskündigung nach § 628 BGB. Für zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren gilt § 15 Abs. 4 RVG: Eine vorzeitige Erledigung der Angelegenheit ist auf sie ohne Einfluss. Der Anwalt erhält eine Teilvergütung entsprechend der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistung. Kündigt jedoch der Rechtsanwalt das Mandat, ohne dass ihm der Mandant hierfür Veranlassung gegeben hat, hat der Rechtsanwalt nur insoweit Anspruch auf Vergütung, als nicht ein neuer Prozessbevollmächtigter mandatiert werden muss.[42]

[37] Mit Ausnahme einer anderen vertraglichen Vereinbarung.
[38] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 15 Rn 106.
[39] Palandt/Weidenkaff, § 628 Rn 8.
[40] Palandt/Weidenkaff, § 627 Rn 6.
[41] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 15 Rn 107.

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