Rz. 23

Primär ist zu klären, ob der Ablauf von Fristen droht.

 

Rz. 24

Bei den materiell-rechtlichen Fristen ist vor allem die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums bei der Abgabe einer Willenserklärung, §§ 119, 120, 121 Abs. 1 BGB, wichtig. Es muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, angefochten werden. Dem Rechtsuchenden ist aber gestattet, sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen; die dann sofort erfolgende Anfechtung ist noch unverzüglich.[12]

 

Rz. 25

Innerhalb von zwei Wochen sind Verbraucherverträge zu widerrufen, soweit ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt bzw. die Abschrift des Vertrages ausgehändigt wurde, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 3, 356a Abs. 2 S. 2, 365b Abs. 1, 356c Abs. 1, 356d S. 1 BGB, Art. 246 Abs. 3 EGBGB. Ebenfalls innerhalb von zwei Wochen (seit Kenntnis der wichtigen Gründe) ist eine außerordentliche fristlose Kündigung zu erklären, § 626 Abs. 2 S. 1 BGB.

 

Rz. 26

Binnen eines Monats sind Abhilfe-, Kündigungs-, Schadensersatz- und Minderungsverlangen des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, § 651g Abs. 1 BGB.

 

Rz. 27

Eine Erbschaft ist gemäß §§ 1944 Abs. 1, 1946 BGB grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen auszuschlagen.

 

Rz. 28

Die Zwei-Monats-Frist wird beispielweise relevant bei einer Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung, § 558b Abs. 1 BGB, und – vor der Beendigung des Mietverhältnisses – bei einem Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 574b Abs. 2 S. 1 BGB.

 

Rz. 29

Drei Monate beträgt z.B. die Kündigungsfrist des Darlehensnehmers bei einem Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz, § 489 Abs. 2 BGB. Sollen Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden und ist der Anspruchsteller möglicherweise auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft angewiesen, um die erforderlichen Tatsachen beweisen zu können, ist die Strafantragsfrist von drei Monaten für Antragdelikte zu berücksichtigen, § 77b Abs. 1 StGB.

 

Rz. 30

Eine Frist von sechs Monaten spielt u.a. eine Rolle für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, § 548 BGB. Dieselbe Frist gilt für die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache und für die Verwendungsersatzansprüche des Entleihers, § 606 S. 1 BGB.

 

Rz. 31

Eine Jahresfrist ist beispielsweise für die Anfechtung von Erklärungen wegen arglistiger Täuschung oder Drohung zu notieren, § 124 Abs. 1 BGB, ebenfalls für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten Sachen, falls sich der Unternehmer und der Verbraucher vertraglich auf diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist geeinigt haben, § 475 Abs. 2 BGB, sowie für die Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche des Scheckinhabers gegen den Aussteller, Art. 58 Abs. 2 ScheckG.

 

Rz. 32

In zwei Jahren verjähren Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder im Erbringen von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwei Jahre beträgt ebenso die regelmäßige Verjährungsfrist des Käufers einer beweglichen Sache bei Mängeln der Kaufsache, § 438 BGB, ferner die Verjährungsfrist von Rückgriffansprüchen des Unternehmers gegen seinen Lieferanten beim Kauf fehlerhafter Sachen, § 479 Abs. 1 BGB, sowie die Verjährungsfrist von Ansprüchen des Reisenden, § 651g BGB.

 

Rz. 33

Auf drei Jahre beläuft sich die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie ist somit die Frist, welche im Zweifel bei der Verjährung eingreift. Außerdem ist sie maßgebend für die Verjährung von Mängelansprüchen bei einem Werk, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, § 634a Abs. 3 BGB. Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen seinen früheren Rechtsanwalt wären ebenfalls innerhalb von drei Jahren, spätestens drei Jahre nach Auftragsende, geltend zu machen, § 51b BRAO.

 

Rz. 34

Eine Frist von fünf Jahren ist maßgebend für die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag über ein Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in dem Erbringen von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Kaufvertrag über ein Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, ist mit fünf Jahren bemessen, § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB.

 

Rz. 35

Innerhalb von zehn Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück (auch auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts und auf die Gegenleistung), § 196 BGB.

 

Rz. 36

Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren regelt § 197 BGB für:

Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundhei...

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