Rz. 164

Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (unbefristete Gesellschaft), kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 132 HGB alt – unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen.

Das Recht, die Mitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt (vgl. § 132 Abs. 3 HGB).

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