Rz. 129
§ 124 HGB regelt in Zusammenfassung der §§ 125 bis 127 HGB alt (ohne sachliche Änderung) die Vertretung der Gesellschaft (wohingegen § 124 HGB alt die rechtliche Selbstständigkeit und die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte):
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
1. Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters
Rz. 130
Zur Vertretung der Gesellschaft ist nach § 124 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 1 HGB alt – jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
2. Möglichkeit der Gesamtvertretung
Rz. 131
§ 124 Abs. 2 HGB entspricht inhaltlich § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt.
Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 124 Abs. 2 S. 1 HGB vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können gemäß § 124 Abs. 2 S. 2 HGB einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
3. Unechte bzw. gemischte Gesamtvertretung
Rz. 132
Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 124 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 3 HGB alt – auch vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen.
In diesem Fall sind gemäß § 124 Abs. 3 S. 2 HGB die Regelungen des § 124 Abs. 2 S. 2 (vorstehende Rdn 131) und § 124 Abs. 6 HGB (nachstehende Rdn 136) entsprechend anzuwenden.
4. Umfang der organschaftlichen Vertretungsbefugnis
Rz. 133
§ 124 Abs. 4 HGB über den Umfang der Vertretungsmacht entspricht § 126 HGB alt, dessen Abs. 1 bis 3 in einem Absatz zusammengefasst werden.
Die organschaftliche Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 124 Abs. 4 S. 1 HGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.
Rz. 134
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber nach § 124 Abs. 4 S. 2 HGB unwirksam. Dies gilt gemäß § 124 Abs. 4 S. 3 HGB insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
Hinsichtlich der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ist nach § 124 Abs. 4 S. 4 HGB die Regelung des § 50 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden, womit eine Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen wird in diesem Fall auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
5. Entziehung der Vertretungsbefugnis
Rz. 135
Die Vertretungsbefugnis kann nach § 124 Abs. 5 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 127 HGB alt – einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Abs. 5 HGB (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (durch Gestaltungsurteil) entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Die Vertretungsbefugnis kann – im U...