Rz. 236
§ 151 HGB über die Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung (wohingegen § 151 HGB alt die Unbeschränkbarkeit der Befugnisse der Gesellschafter geregelt hatte) hat in inhaltlicher Übernahme von § 159 HGB alt folgenden Wortlaut:
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
1. Ratio legis
Rz. 237
§ 151 HGB bezweckt – in fast wortlautgleicher Entsprechung mit § 739 BGB – die trotz Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Erlöschen fortbestehende Gesellschafterhaftung der Liquidationsgesellschaft nach Maßgabe der §§ 126 bis 128 HGB durch eine Sonderverjährung zeitlich zu begrenzen.
Der Gesetzgeber hat eine eigene gesetzliche Regelung (trotz § 739 BGB) im Personenhandelsgesellschaftsrecht für erforderlich erachtet, "um nicht den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass die Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Erlöschen der Firma als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Sonderverjährungsfrist ausschließlich der nicht eingetragenen GbR vorbehalten bleibt".
2. Verjährung der Ansprüche gegen einen Gesellschafter bei Erlöschen der Gesellschaft
Rz. 238
Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 HGB (Sonderverjährung) – in wortgleicher Übernahme von § 739 Abs. 1 BGB – in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
3. Verjährungsbeginn
Rz. 239
Die Verjährung beginnt nach § 151 Abs. 2 HGB (Sonderverjährung) – in Übernahme von § 739 Abs. 2 BGB mit einer geringfügigen terminologischen Anpassung – abweichend von § 199 Abs. 1 BGB (wonach die regelmäßige Verjährungsfrist [von drei Jahren nach § 195 BGB] grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste), sobald
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der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder |
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das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist. |
Es erfolgt dabei eine Anknüpfung an das Erlöschen der Firma und nicht mehr an die Auflösung der Gesellschaft, was der mit § 148 HGB vorgegebenen Systematik folgt.
4. Neubeginn und Hemmung der Verjährung (Nachhaftung)
Rz. 240
Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 BGB gehemmt, wirkt dies nach § 151 Abs. 3 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 739 Abs. 3 BGB – auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.