Rz. 115
§ 120 HGB regelt die Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen unter Übernahme und deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts von § 120 HGB alt (Ergebnisermittlung für jeden Gesellschafter) aus dem zusammengehörigen Normenkomplex der §§ 120 bis 122 HGB alt bei parallelem Wegfall der §§ 121, 122 HGB alt über die Ergebnisverwendung (wohingegen § 120 HGB alt Gewinn und Verlust geregelt hatte).
§ 120 HGB hat folgenden Wortlaut:
(1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflichtet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln.
(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust wird davon abgeschrieben“.
1. Jahresabschluss und Gewinn- oder Verlustermittlung
Rz. 116
Kaufleute sind seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) nicht mehr nur zur Aufstellung einer Bilanz, sondern zugleich zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet (vgl. § 242 Abs. 1 und 2 HGB).
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB).
Infolgedessen erstreckt sich auch die gesellschaftsrechtliche Rechnungslegungspflicht nach § 120 Abs. 1 HGB auf den Jahresabschluss.
Die (d.h. sämtliche) geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (unbeschadet einer abweichenden internen Geschäftsverteilung) sind im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nach der Klarstellung in § 120 Abs. 1 S. 1 HGB – in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesellschafter für die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 121 Abs. 1 S. 1 HGB – zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) verpflichtet. Damit wird der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses eine gesellschaftsrechtliche Pflicht an die Seite gestellt.
Rz. 117
Die geschäftsführenden Gesellschafter haben bei der Aufstellung des Jahresabschlusses – als Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft – für jeden Gesellschafter gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 HGB nach Maßgabe von § 709 Abs. 3 BGB (womit es auf die Anteilsquote, hilfsweise auf die Beitragsquote und höchsthilfsweise auf die Kopfteile ankommt) den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln (Gewinn- und Verlustverteilung).
Damit wird die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 120 Abs. 1 S. 1 HGB) um eine gleichermaßen gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Ergebnisermittlung für jeden Gesellschafter (§ 120 Abs. 1 S. 2 HGB) komplettiert.
2. Zuschreibung auf dem und Abschreibung vom Kapitalanteil des Gesellschafters
Rz. 118
Der einem Gesellschafter zukommende (anteilige) Gewinn wird weiterhin nach § 120 Abs. 2 Hs. 1 HGB dem Kapitalanteil des Gesellschafters (der beweglich [variabel] ist) zugeschrieben. Der auf einen Gesellschafter entfallende (anteilige) Verlust wird gemäß § 120 Abs. 2 Hs. 2 HGB vom Kapitalanteil abgeschrieben.
Vgl. zur Abschreibung von Verlusten auch § 264c Abs. 2 S. 3 HGB.
Aufgrund der Aufhebung von § 121 Abs. 1 und 2 HGB alt sowie § 122 Abs. 1 HGB alt ist der Kapitalanteil jetzt aber nicht mehr Maßstab für die "Kapitaldividende" bzw. das Kapitalentnahmerecht.
Der Gesetzgeber weist jedoch darauf hin, dass – entsprechend § 122 HGB (Prinzip der Vollausschüttung) – weiter "davon auszugehen [ist], dass sich trotz Aufhebung von § 120 Abs. 2 HGB alt an der bislang vorgesehenen automatischen Zuweisung der Gewinn- und Verlustanteile nichts ändert und es deswegen grundsätzlich keines gesonderten Beschlusses über die Ergebnisverwendung bedarf. Bestimmte Vorgaben für die buchtechnische Behandlung des Ergebnisses werden nicht gemacht".