Rz. 1901

Ist Unterhalt gemäß § 1581 BGB nur nach Billigkeitsgrundsätzen zu zahlen, erhöhen sich die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten im Rahmen der §§ 1361 Abs. 2, 1570 und 1574 Abs. 2 BGB.[2051] Je größer der Fehlbedarf ist, desto höher sind die Anforderungen anzusetzen.[2052]

 

Rz. 1902

Die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit gelten in gleicher Weise sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten. Beide müssen gleichwertige Opfer bringen. Dies führt dazu, dass im Verhältnis zur Ausbildung und vorangegangener Berufstätigkeit auch eigentlich unzumutbare Arbeitstätigkeiten angenommen werden müssen. Gesteigerte Bemühungen um Erwerbstätigkeit sind erforderlich, der Aufwand für Bewerbungen ist zu erhöhen.

Diese Steigerung an die Anforderungen zur Beseitigung oder Abmilderung des Mangelfalls betreffen auch die Notwendigkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben.

 

Rz. 1903

Kommt der Berechtigte oder auch der Verpflichtete diesen gesteigerten Anforderungen nicht nach, sind ihm fiktive Einkünfte in Höhe der sonst möglichen weiteren Einkünfte zuzurechnen.[2053] Werden im Rahmen der Bedarfsbemessung oder der Bedürftigkeit bereits fiktive Einkünfte zugerechnet, kann auf der Leistungsstufe eine erhöhte Zurechnung erfolgen.

[2051] BGH FamRZ 1983, 569; BGH FamRZ 1987, 46.
[2052] BGH FamRZ 1984, 657.
[2053] BGH FamRZ 1988, 604, 607.

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