Rz. 783

Die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, trägt der den Unterhalt begehrende Ehegatte.

Umgekehrt muss der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen, dass dem Berechtigten beispielsweise eine Erwerbsobliegenheit trifft. Beruft sich der bedürftige Ehegatte auf das Fehlen einer Erwerbsobliegenheit, muss er zwar die dafür erforderlichen Umstände vortragen, dem Pflichtigen obliegt es dann aber, darzulegen und zu beweisen, dass diese Umstände tatsächlich nicht gegeben sind.

 

Rz. 784

Steht eine Erwerbsverpflichtung fest, hat der Berechtigte die Beweislast für seine ausreichenden, erfolglosen Bemühungen bzw. die Beweislast für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance oder aber für das Vorliegen seiner Erwerbsunfähigkeit. Dem Verpflichteten wiederum trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit. Wird der Verpflichtete im Falle der Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit als "nicht mehr vermittelbar" eingestuft, hat dies zur Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen auch bei fehlender oder mangelhafter Suche nach Arbeitstätigkeit kein fiktives Einkommen zugerechnet werden kann.[783]

[783] OLG Köln – 14 UF 230/07, BeckRS 2008, 20496; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 101.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge