Rz. 210

Gegenüber Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder haftet der Verpflichtete bis zum notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 EUR[208] bei Erwerbstätigkeit und 1.120 EUR bei fehlender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten.

Gegenüber der Kindesmutter verbleibt es beim angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR (Stand wie oben, siehe Rdn 193).

 

Rz. 211

Vorrangig ist der Anspruch des nichtehelichen Kindes. Er weist wegen des Gleichheitsgrundsatzes denselben Rang auf wie minderjährige oder privilegierte volljährige eheliche Kinder, § 1609 Nr. 1 BGB.

Unterhaltsansprüche dieser Kinder gehen den Ansprüchen ihrer Mütter im Rang vor. Sie steht als Berechtigte im zweiten Rang der jetzigen Ehefrau gleich, wenn diese ihrerseits im Falle der Scheidung Anspruch auf Betreuungsunterhalt hätte oder wenn die Ehe von langer Dauer ist.

 

Rz. 212

Die Unterhaltspflicht für das nichteheliche Kind prägt im Übrigen die ehelichen Verhältnisse und ist daher bei der Berechnung des Anteils der Ehefrau am Familienunterhalt vorab abzuziehen.

Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Vater das nichteheliche Kind betreut und die Mutter auf Kindes- und Betreuungsunterhalt, § 1615l Abs. 4 BGB, in Anspruch nimmt.

[208] Anm. A 5 I der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2023.

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