Unterhaltsrecht für Kinder
Bei der Abfassung eines Vertrags müssen sich die nicht ehelichen Lebenspartner mit gemeinsamen Kindern bzw. bei Kinderwunsch auch mit dem Unterhaltsrecht beschäftigen. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außer Stande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge (§ 1609 BGB):
- 1. Rang: minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.
- 2. Rang: Nicht verheiratete Elternteile (und geschiedene Ehepartner), die ein Kind bis zu 3 Jahren betreuen (§ 1570 und § 1615l BGB).
Als Folge der Erhöhung des Kinderfreibetrags bzw. Kindergelds steigen auch die Beträge für den Kindesunterhalt regelmäßig. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum und den Selbstbehalt beeinflusst auch die Höhe des Kindesunterhalts. Informationen zur Höhe des Kindesunterhalts bzw. Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die zuletzt zum 1.1.2024 aktualisiert wurde.
Im Rahmen des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l Abs. 2 BGB wird der betreuenden Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet. Ist sie gleichwohl – überobligatorisch – erwerbstätig, ist in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden. Befindet sich die betreuende Mutter noch in der Berufsausbildung, kann dies einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommen. Der Mindestbedarf richtet sich dann nach dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige und nicht lediglich nach demjenigen für Nichterwerbstätige. Ist der Unterhaltspflichtige als Arzt voraussichtlich nur vorübergehend arbeitslos, kann es ihm zumutbar sein, den Unterhalt gem. § 1615l Abs. 2 BGB aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB lässt sich keine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber der das gemeinsame Kind betreuenden Mutter entnehmen. Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch der Mutter ist vielmehr, dass das Kind in den ersten drei Lebensjahren tatsächlich in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt. Im Falle einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung durch die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern sieht das Gesetz keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung vor.
Ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB ist nur dann abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB kommt es bei der Festlegung des Bedarfs des betreuenden Elternteils grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen bei Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung an.
Für eine Verlängerung des Basisunterhalts ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Verlängerung aus kindbezogenen Gründen rechtfertigen. Dazu gehören sowohl die Umstände bezüglich der Person des Kindes als auch die konkret bestehende oder mögliche Betreuungssituation.
Sorgerecht für nichteheliche Väter (§ 1626a BGB):
Das Familiengericht kann auf Antrag die elterliche Sorge ganz oder zum Teil – auch gegen den Willen der Mutter – gemeinsam übertragen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies soll vermutet werden, wenn der andere Elternteil Gründe vorträgt, die einer Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. Das Gericht entscheidet dann regelmäßig in einem vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern. Es setzt – in der Regel der Mutter – eine Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf gemeinsame Sorge. Diese Frist soll frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes enden. Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen könnten, wird im regulären Verfahren – also insbesondere nach Anhörung des Jugendamtes und persönlicher Anhörung der Eltern – über den Antrag auf gemeinsame Sorge entschieden.
Gegen die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung angefochten wird, mit der das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht im vereinfachten Verfahren gem. § 155a Abs. 3 FamFG übertragen hat.
Das Gesetz räumt dem Vater schließlich die Möglichkeit ein, auch das alleinige Sorgerecht ganz oder teilweise zu beantragen. Über einen solchen Antrag wird im regulären gerichtlichen Verfahren entschieden. Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes ...