An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
Aktenzeichen des Eheverfahrens
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte: _________________________
wegen: Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Wir nehmen Bezug auf die beim Familiengericht eingereichte Ehescheidungsantragsschrift sowie die gleichzeitig eingereichten Antragsschriften auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder.
Wir stellen den Antrag
1. |
im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung, dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen. |
2. |
Der Antragstellerin vorsorglich für das vorliegende Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Kostenvorschusses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. |
Begründung:
Die Beteiligten, die seit dem _________________________ verheiratet sind, leben seit dem _________________________ getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder _________________________ hervorgegangen.
Die Antragstellerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom _________________________ Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt sowie gleichzeitig um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht, da sie nicht in der Lage ist, Verfahrenskostenvorschüsse zu leisten.
Neben dem Ehescheidungsverfahren (Aktenzeichen: _________________________) verfolgt die Antragstellerin gleichzeitig im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung von Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder.
Die Antragstellerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Sie ist nicht erwerbstätig, weil sie aufgrund einer Erkrankung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen seiner Behinderung volltägig betreuungspflichtig ist/aufgrund ihrer eigenen Erkrankung nicht erwerbsfähig ist.
(Falls Kindesunterhalt gefordert wird:) Die Kinder, für die im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Kindesunterhalt vorgegangen wird, sind nicht leistungsfähig. Sie besitzen kein eigenes Vermögen und verfügen auch nicht über sonstiges Einkommen.
Der Antragsgegner ist aufgrund seiner beruflichen Situation und der Höhe seiner durchschnittlichen Monatseinkünfte ohne weiteres in der Lage, den mit der einstweiligen Anordnung geforderten Unterhalt wie auch den jetzt geforderten Kostenvorschuss zu zahlen.
Zur Glaubhaftmachung verweisen wir ...