Rz. 60

Nach den früheren AKB bestand im Bereich der Haftpflichtversicherung die uneingeschränkte Leistungspflicht des Versicherers auch dann, wenn der Schadenfall durch alkoholbedingte oder auf andere Rauschmittel zurückzuführende Fahruntüchtigkeit verursacht worden war. Die Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 29.7.1994 (KfzPflVV) hat den Katalog der zulässigen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles um die Trunkenheitsklausel (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV) erweitert. In D.2.3 AKB 2015 ist diese vorbeugende vertragliche Obliegenheit umgesetzt worden.[40] Die im Innenverhältnis bestehende Leistungsfreiheit ist auf maximal 5.000 EUR begrenzt.[41]

 

Rz. 61

Der Versicherer ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung leistungsfrei, "wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen" (D.1.2 AKB 2015). Auch hier ist die Leistungsfreiheit im Innenverhältnis auf 5.000 EUR begrenzt.

 

Rz. 62

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor.[42]

 

Rz. 63

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille[43] bis 1,1 Promille liegt relative Fahruntüchtigkeit vor; der Versicherer wird nur dann leistungsfrei, wenn weitere Umstände – alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – die Fahruntüchtigkeit beweisen.[44]

 

Rz. 64

Bei alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit sprechen die Regeln des Anscheinsbeweises für die Unfallursächlichkeit des Alkoholgenusses.[45]

 

Rz. 65

Ein Glatteisunfall ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Promille noch kein Hinweis auf einen alkoholtypischen Fehler.[46]

 

Rz. 66

Leistungsfreiheit besteht auch gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer des Fahrzeuges, wenn dieser schuldhaft das versicherte Fahrzeug von einem Fahrer hat fahren lassen, "der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen" (D.1.2 AKB 2015).

[40] Knappmann, Alkoholbeeinträchtigung und Versicherungsschutz, VersR 2000, 10.
[41] OLG Saarbrücken, 4 U 31/12, NZV 2012, 599 = r+s 2013, 485.
[42] BGH NJW 1991, 1367; OLG Hamm VersR 1991, 539; OLG München r+s 1991, 189; OLG Köln r+s 1994, 329; Stiefel/Maier, AKB D.2 Rn 6.
[43] OLG Hamm VersR 1990, 43.
[44] OLG Hamm r+s 1995; 373; OLG Hamm r+s 1999, 268; OLG Karlsruhe r+s 1995, 375; OLG Köln r+s 1999, 269; Stiefel/Maier, AKB D.2 Rn 7.
[45] OLG Saarbrücken zfs 2002, 32.
[46] OLG Hamm r+s 1999, 493 = zfs 2000, 70 = VersR 2000, 843 = NJW-RR 2000, 172.

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