(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Anstellungsvertrags nicht in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem solchen Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in gleicher Weise dazu, während der Dauer dieses Verbots kein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.
(2) Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Die Entschädigung ist jeweils am Ende des Monats fällig. Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe von § 74c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Arbeitnehmer hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert in Textform mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht; auf Verlangen sind die Angaben zu belegen.
(3) Für jede Handlung, durch die der Arbeitnehmer das Verbot nach Absatz 1 schuldhaft verletzt, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttomonatsgehalts zu zahlen.
Besteht die Verletzungshandlung in der kapitalmäßigen Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen oder der Eingehung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Arbeits-, Dienst-, Handelsvertreter- oder Beraterverhältnis), wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die kapitalmäßige Beteiligung oder das Dauerschuldverhältnis besteht, neu verwirkt (Dauerverletzung). Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus, gegebenenfalls auch mehrfach innerhalb eines Monats. Erfolgen dagegen einzelne Verletzungshandlungen im Rahmen einer Dauerverletzung, sind sie von der für die Dauerverletzung verwirkten Vertragsstrafen mitumfasst. Bei Verwirkung mehrerer Vertragstrafen ist der gesamte Betrag der zu zahlenden Vertragsstrafen auf das sechsfache des letzten Bruttomonatsgehalts begrenzt.
Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, sowie die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche etc.) bleiben vorbehalten.
(4) Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn der Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat.
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(Unterschriften)
Der Arbeitnehmer bestätigt, eine von dem Arbeitgeber unterschriebene vollständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten zu haben.
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(Unterschrift Arbeitnehmer)