Rz. 105

Der Klauselvorschlag den Betriebsübergang betreffend (Absatz 3) soll ebenso sicherstellen, dass zukünftige Veränderungen in der Tarifbindung, die sich jedoch durch den Wechsel des Arbeitgebers ergeben, adäquat abgebildet werden. Unter Berücksichtigung der Regelungen in § 613a Abs. 1 S. 3 BGB soll die Tarifbindung eines zukünftigen Arbeitgebers die Bezugnahme prägen.

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