Rz. 277

Die Vereinbarung von Regelungen der ordentlichen Kündbarkeit auch nach Ablauf der Probezeit sollte erfolgen, wenn – wie üblich – eine Altersgrenze (siehe hierzu Rdn 284 f.) und damit eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG nur dann ordentlich kündbar, wenn dies vereinbart wird.

 

Rz. 278

Welche Kündigungsfristen vereinbart werden, liegt letztlich bei den Vertragsparteien. Hinsichtlich der gesetzlichen Kündigungsfristen ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nur in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses von einem Gleichlauf auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen. Anschließend verlängert sich grundsätzlich nur die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für einen weiteren Gleichlauf ist – wie im Muster vorgesehen – eine Vereinbarung zu treffen. Sollen unterschiedliche Kündigungsfristen gelten, darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nie länger sein als die für den Arbeitgeber, § 622 Abs. 6 BGB.

 

Rz. 279

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den gesetzlichen Fristen abweichende Fristen, finden diese nur dann Anwendung, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt.[345] Bei dem Vergleich sind die vereinbarte Kündigungsfrist und der Kündigungstermin als Einheit zu betrachten. Diese sind daher insgesamt, also in einem Gesamtvergleich zu betrachten. Eine Einzelbetrachtung ist nur in Ausnahmefällen möglich.[346] Die Prüfung der Günstigkeit hat abstrakt zu erfolgen, wobei der für den Günstigkeitsvergleich maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der Vertragsschluss ist.[347] Das BAG hat bislang offengelassen, ob eine vertragliche Regelung zumindest für die Dauer ihrer Günstigkeit Anwendung finden soll, tendiert aber jedenfalls in diese Richtung.[348]

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