Rz. 203

Es empfiehlt sich sowohl aus rechtlichen als auch praktischen Transparenzanforderungen, den sachlichen Anwendungsbereich des vertraglichen Wettbewerbsverbots an die Formulierung in § 60 HGB anzulehnen und gleichzeitig – in klarer und verständlicher Form – zwischen den beiden möglichen Wettbewerbshandlungen zu differenzieren, d.h. zum einen das Geschäftemachen im Geschäftszweig des Arbeitgebers, zum anderen eine Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass das BAG im Zusammenhang mit dem vertraglichen Wettbewerbsverbot angedeutet hat, dass jedenfalls ganz untergeordnete Tätigkeiten, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens führen und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren, nicht vom vertraglichen Wettbewerbsverbot erfasst werden.[297] Dieser Gedanke ist auch auf die kapitalmäßige Beteiligung zu übertragen, wo es im Übrigen noch klarer wird, denn es dürfte nachvollziehbar sein, dass ansonsten jeder Streufondsbesitz eine potentielle Wettbewerbshandlung darstellt. Deshalb empfiehlt es sich aus Transparenzerwägungen, derartige Marginalfälle aus dem Anwendungsbereich auszunehmen.

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