Rz. 218

Im Zusammenhang mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten gilt der Grundsatz, wonach eine Vertragsstrafe wesentlicher Bestandteil einer jeden Wettbewerbsabrede sein sollte, in verschärfter Form. Sollte der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot insbesondere mit Blick auf seine eigenen wirtschaftlichen Belastungen infolge der Karenzpflicht für sachdienlich erachten, ist unbedingt zu empfehlen, dieses mit einer Vertragsstrafe zu versehen. Zu den inhaltlichen Vorgaben für eine Vertragsstrafenregelung vgl. Rdn 204 f.

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